OLG Köln: Urheberrechtlicher Vorlage- und Besichtigungsanspruch - Die Durchsetzung eines Vorlage- und Besichtigungsanspruchs nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf der besonderen Dringlichkeit.

1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Vorlage- und Besichtigung nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101 Abs. 3 UrhG bedarf einer besonderen Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO). Der Notwendigkeit einer solchen besonderen Dringlichkeit steht Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG nicht entgegen. Soweit der Rechtsinhaber den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen hat, darf er sich nicht übermäßig lange Zeit mit einem Besichtigungsantrag lassen. 2. Wer über zwei Jahre zuwartet, bevor er geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen verme…

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Erschienen 15. März 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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