Filesharing: Zum Auskunftsanspruch gegen Sharehoster
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 10. August 2011 — Jens Ferner berichtet, dass die Richter des OLG Köln durch Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 87/10 entschieden haben, dass Recht…
OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 87/10§ 101 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 7 UrhG; Art. 40 Abs. 1 EGBGB; Art. 12, 13 DSG (Schweiz)
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Sharehoster auch dann vor einem deutschen Gericht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser seinen Geschäftssitz in der Schweiz hat. Dabei steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte durch sie gegen schweizerisches Datenschutzrecht verstoßen würde. Zitat:
“B.
Beide Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
I. Die Antragstellerinnen machen gegen die in der Schweiz ansässige schweizerische Antragsgegnerin Auskunftsansprüche geltend, die auf eine Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gestützt sind. Zu Recht hat das Landgericht hierfür seine internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Abkommens hergeleitet. Die Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten stellt eine unerlaubte Handlung bzw. eine einer solchen unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung dar und der daraus entstandene Schaden ist zumindest auch in Deutschland eingetreten, weswegen Artikel 5 Nr. 3 des Lugano-Abkommens in seiner revidierten Fassung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet.
II.
Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 7 UrhG liegen vor.
1. Ebenfalls zu Recht hat die Kammer ihrer Entscheidung deutsches Recht zu Grunde gelegt. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB räumt der Antragstellerin für deliktische Ansprüche ein Wahlrecht dahin ein, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Handlungserfolg eingetreten, hier also das in Anspruch genommene Recht der Antragstellerin verletzt worden ist (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 5). Der Einwand der Antragsgegnerin, maßgeblich sei insoweit Art. 8 der sogenannten “Rom II - VO”, dürfte fehlgehen, weil die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, ist aber jedenfalls unerheblich, weil auch Art. 8 S. 1 der Rom II-VO mit der Regelung, es sei das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht werde, zur Anwendung deutschen materiellen Rechts führt.
…
f) Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnern darauf, dass die Erteilung der begehrten Auskünfte durch sie gegen schweizerisches Datenschutzrecht verstoßen würde.
aa) Das Statut für zu erörternde Verletzungen von Datenschutzrechten der Anbieter ist von dem Urheberrechtsstatut nicht erfasst, sondern gesondert nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB zu ermitteln. Nach Satz 1 der Bestimmung ist der Handlungsort maßgeblich (vgl. für datenschutzrechtliche Ansprüche ausdrücklich Palandt-Thorn, 70. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz 10; ausführlich Münchner Kommentar-Junker, BGB, 4. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz 167 ff). Danach ist entgegen der Auffassung der…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Juni 2011 auf http://damm-legal.de.
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