OLG Köln: Urheberrechte und Unterlassungsanspruch des Verfassers von AGB
OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az.6 U 193/08 – Red. Leitsätze:
Das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderliche (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) wird durch die einmal begangene
Rechtsverletzung indiziert, zumal wenn diese weiter verteidigt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können als Sprachwerk (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich
wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Als
unerheblich erweist sich, dass die Berufung – ohne im Verfügungsverfahren mit diesem Vorbringen nach § 531 ZPO ausgeschlossen zu sein –
mehrere im Internet veröffentlichte gleichlautende Klauselwerke vorgelegt hat.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Köln: Urheberrechte des Verfassers von AGB bei individueller Konzeption und Sprache
OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az.6 U 193/08
Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17.09.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O
368/08 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die gegen dieses Urteil
gerichtete, zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Verfügungsgrund der (§§
935, 940 ZPO) wird in Urheberrechtssachen nicht vermutet, ergibt sich hier aber daraus, dass der Antragsteller den Verfügungsantrag
schon etwa zwei Wochen nach erstmaliger Kenntnis von den angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin bei
Gericht anbrachte.
2. Die für das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) wird
durch die einmal begangene Rechtsverletzung indiziert, zumal wenn diese weiter verteidigt wird; eine Änderung des Verhaltens – hier
der verwendeten AGB durch die Antragsgegnerin – reicht nicht aus, solange keine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben ist (Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Abs. 41 f. m.w.N.).
3. Eine den Unterlassungsanspruch auslösende Urheberrechtsverletzung liegt vor, denn indem die Antragsgegnerin – was unstreitig ist –
die AGB der T. Wellness GmbH bis auf Firma und Adresse identisch übernahm, verletzte sie das ausschließliche Verwertungsrecht des
Antragstellers als des Urhebers dieser AGB (§§ 2, 7, 15 ff. UrhG).
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche
geistige Schöpfung darstellen und damit u…
» Vollständiger
Artikel