OLG Köln: Eine Unterlassungserklärung wegen negativer eBay-Bewertung beinhaltet nicht sofortige Löschung bei eBay
OLG Köln, vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08 §§ 278, 823
Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB Das OLG hat entschieden, dass
derjenige, der sich strafbewehrt dazu verpflichtet, eine bestimmte negative Bewertung bei eBay nicht mehr aufrecht zu erhalten, bei
weiterer Abrufbarkeit der Bewertung bei eBay keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zuvor gegenüber eBay in angemessener Form um
die Entfernung der Bewertung gekümmert hat. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen einer Bewertung anwaltlich abmahnen.
Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.07.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm.
Mit E-Mails vom 10.07., 17.07., 22.07., 23.07. und 07.08.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderte die
Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.07.2008 ihrer Bewertung folgenden
Ergänzungskommentar hinzu: „Ich nehme die Bewertung zurück”. Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung. Die Antragsgegnerin habe
entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits deshalb gegen die Beseitigungsverpflichtung verstoßen, weil die Bewertung
auch nach dem Abschluss des Unterlassungsvertrages noch bei eBay einsehbar gewesen sei. Denn die Antragsgegnerin habe nicht eine
Löschungsgarantie übernommen; vielmehr ergebe eine verständige Auslegung des Vertrages lediglich, dass sich die Antragsgegnerin
verpflichtet habe, alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer der Bewertung zu veranlassen.
Den Parteien sei bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin die Löschung nicht selbst habe vornehmen können und dass eBay Bewertungen
nicht ohne weiteres lösche. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin selbst hätten zur damaligen Zeit im Rahmen des
Internetauftritts ihrer Kanzlei darauf hingewiesen, dass eBay sich weigere, Kommentare zu löschen. Dass ein Schuldner eine
Verpflichtung zu übernehmen bereit sei, deren Erfüllung außerhalb seines Einflussbereichs liege, sei jedoch ganz ungewöhnlich.…
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