Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 4/09 § 8 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung und per Hauptsacheklage nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt und schließlich auf Grund der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass der Verfügung forderte die Klägerin eine Abschlusserklärung der Beklagten, welches diese nicht fertigte. Stattdessen legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Hauptsacheklage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das OLG stufte diese Geschehensfolge als nicht missbräuchlich ein. Hauptmerkmal eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten produziert werden sollen. Einen solchen Vorsatz konnte das Gericht bei der Klägerin nicht erkennen. Da eine Abschlusserklärung durch die Beklagte nicht abgegeben, sondern im Gegenteil ein Widerspruchsverfahren geführt wurde, war die Verfügung für die Klägerin nicht gesichert. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz musste die Klägerin zudem die halbjährige Verjährungsfrist beachten, die durch die Verfügung nicht gehemmt war. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Rechtsmissbräuchlichkeit immer gründlich der Einzelfall zu prüfen.
OLG Köln
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am 5.11.2008 verkündeten Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 44/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien stehen sich als Wettbewerber auf dem Gebiet der Außenwerbung gegenüber. Die Beklagte präsentierte im Herbst 2007 auf ihrer Internetseite eine Presseerklärung mit folgender Überschrift: “B AUSSENWERBUNG revolutioniert die logistischen Abläufe des Plakataushangs”. Die Klägerin, die in dieser und zwei weiteren im Fließtext der Erklärung enthaltenen Äußerungen eine irreführende Werbung sieht, hat die Beklagte unter dem 26.11.2007 abgemahnt und nach Ablauf der - zunächst wunschgemäß verlängerten - Abmahnfrist eine am 11.12.2007 im Verfahren 33 O 416/07 LG Köln im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten alle drei Äußerungen untersagt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Entscheidung, die der Beklagten am 13.12. 2007 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Mit Abschlussschreiben vom 7.1.2008 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, bis zum 23.1.2007 eine Abschlusserklärung abzugeben. Nachdem diese Frist verstrichen w…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. April 2009 auf http://damm-legal.de.
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