OLG Köln: Wer bei Trennung auszieht, die Wohnung aber später haben will, muss schnell einen Antrag stellen.

Wer bei Trennung aus der Ehewohnung auszieht, die Ehewohnung aber eigentlich gern für sich möchte, der sollte möglichst umgehend einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Das hat das OLG Köln jetzt so entschieden. Denn der in der Ehewohnung verbliebene Partner muss das Feld nur dann räumen, wenn der Verlust der Wohnung für den Ausgezogenen eine unbillige Härte darstellen würde, § 1361 b I BGB. Wenn jemand jedoch nahezu ein halbes Jahr verstreichen lässt, bevor er sich zu einem entsprechenden Antrag bei Gericht entschließt, dann sprechen nach der Entscheidung des OLG Köln vom 27.08.2010, Az. 4 WF 160/10 = FamRZ 2011, 119 gravierende Gründe dafür, dass der bis zur Antragstellung bestehende Zustand vom Antragsteller nicht als Härte empfunden wird. Schließlich stehe aufgrund der verstrichenen Zeit fest, dass er ein Dach über dem Kopf habe und eigentlich nicht darauf angewiesen sei, dass ihm die Wohnung zugewiesen werde. Praxistipp: Man beachte vor allem auch § 1361 b IV BGB:" Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatt…

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Themen: Fristablauf , Ehewohnung , Zuweisung

Erschienen 1. Februar 2011 auf http://fokus-familienrecht.blogspot.com.

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