OLG Köln: "Switch & Profit" - Zur Konkurrentenbehinderung durch einen Telefontarif bei dem die bestehende Verpflichtung, dem
Konkurrenten ein Zusammenschaltungsentgelt zu zahlen, entfällt, dem angerufenen Kunden eine Gutschrift erteilt wird und de
1. Voraussetzung eines unlauteren Behinderungswettbewerbs ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der
Mitbewerber. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen allerdings nur dann, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie
auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung
gerichtet ist (BGH, GRUR 2005, 581 "The Colour of Elégance"; OLG Köln, Urteil vom 30.03.2007 Az. 6 U 182/06) - sei es, dass
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen, sei es,
dass der Mitbewerber auf Grund der Behinderung seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur
Geltung bringen kann. Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ
148, 1 = GRUR 2001, 1061 Mitwohnzentrale; BGH GRUR 2002, 902 Vanity-Nummern; BGH GRUR 2004, 877 Werbeblocker; OLG Hamburg,
GRUR-RR 2004, 77 schuhmarkt.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 151 [152] Telefonauskunft 11881; OLG Köln GRUR-RR 2006, 19
schlüsselbänder.de). <br><br> 2. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers ist zwar grundsätzlich nicht als
unlauter anzusehen; denn der Mitbewerber hat kein geschütztes Recht auf Erhaltung seiner Kundschaft und das Ausspannen von Kunden,
auch wenn es zielbewußt und systematisch geschieht, liegt im Wesen des Wettbewerbs (BGH, GRUR 2002, 548 Mietwagenkostenersatz).
Unzulässig wird ein solches Verhalten allerdings, wenn Kunden in unangemessener Weise "abgefangen" werden. <br><br> 3.
Das Angebot eines Telef…
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