OLG Köln: Deutschland sucht den Superstar
Kurz Pfitzer Wolf | 18. Februar 2009 — Was war passiert? Ein Betreiber von bundesweiten Möbelhäusern veranstaltete 2007 ein Gewinnspiel mit dem Slogan „S. sucht Deu…
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 6. Februar 2009 – 6 U 147/08 – mit der TV-Castingshow Deutschland sucht den Superstar (DSDS) zu befassen. Es ging vor Gericht um die Reichweite des Markenschutzes an dem Titel.
Ein Möbelhaus veranstaltete im Internet ein Gewinnspiel mit einem Logo, das dem Original Logo von DSDS sehr ähnlich mit dem Slogan "S sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer".
Das fanden die Rechteinhaber bei DSDS nicht so lustig wie ich und mahnten das Möbelhaus ab und gingen gemeinsam durch zwei Instanzen, um am Ende Recht zu behalten.
Die Richter am OLG Köln verneinten mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen allerdings Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Begründet waren die Ansprüche nach Auffassung des 6. Senats am OLG Köln aus der Verletzung der Wertschätzung der DSDS-Zeichen, die mit der Suche nach dem hässlichsten Wohnzimmer einherging.
“Die Beklagte hat aber, indem sie mit dem angegriffenen Zeichen geworben hat, die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).”
Schlagworte: Berlin, Deutschland, Gewerblicher Rechtsschutz, Gewinn, Internet, Köln, Mangel, Marke, Marken, MarkenG, Markenrecht, Markenrecht, Markenschutz, Möbel, Medienrecht, Oberlandesgericht, OLG Köln, Original, Richter, TV, unlauter, Urteil, Ver… » Vollständiger ArtikelErschienen 26. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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