OLG Köln: spickmich.de - Zur Zulässigkeit der Bewertung und Benotung von Lehrern unter Nennung und Veröffentlichung persönlicher
Daten der Betroffenen auf einem Internetportal.
1. In der Bewertung von Lehrern auf einem Internetportal (hier: spickmich.de) liegt keine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der betroffenen gemäß Art. 2
Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog, wenn die Nennung des Namens der Lehrer, ihrer beruflichen Tätigkeit und der
unterrichteten Fächer - wahre - Tatsachenbehauptungen und die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen Meinungsäußerungen bzw.
Werturteile darstellen, die keine reine Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde darstellen. 2.
Bewertungen von Lehrern auf einem Internetportal unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire
Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" beziehen sich auf die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeit und damit auf die
Sozialsphäre der Lehrer. Derartige Bewertungen stellen keine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Lehrer dar. Der
Einzelne muss grundsätzlich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine
Tätigkeit für andere hat, und auf eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre einstellen (vgl. BVerfG, VersR 1981, 384, 385;
BGH, VersR 2007, 511, 512). 3. Im Rahmen eines Internet-Bewertungsportals für Lehrer rechtfertigt das Maß der Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts der Lehrer die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertungen nicht. Dies gilt umso mehr,
wenn im Rahmen des betreffenden Portals die Möglichkeit nicht besteht, die Lehrerinnen und Lehrer uneingeschränkt "öffentlich" zu
bewerten und kein ungeschränkter Zugang auf die Bewertungen im Internet gegeben ist und Regularien vorhanden sind, die manipulative
oder veraltete Bewertungen verhindern können. 4. Zwar betreffen Bewertungsmöglichkeiten mit den Kriterien "cool und witzig",
"menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" an ein Auftreten der Lehrer innerhalb des schulischen Wirkungskreises an, der
die bewerteten Lehrer auch in ihrer Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist.
Steht allerdings nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel dieser Äußerungen im Vordergrund, sondern vielmehr die
Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln, genießt auch hier die Meinungsfreiheit
Vorrang. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch der Zielgruppe (hier: Schüler und
Jugendliche) abzustellen. Zudem schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung
rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos
gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht
sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2001, 2613;…
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