OLG Köln: Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei Wohnungssuche

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Das Oberlandesgerichts Köln (Az. OLG Köln 24 U 51/09) hat gestern unter Aufhebung der anderslautenden Entscheidung des LG Aachen vom 17.3.2009 einen in Aachen ansässigen Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056,- Euro Geldentschädigung und Schadenersatz verurteilt, weil er als verantwortlich dafür angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde.

Das wohnungssuchende Paar hatte sich im Jahr 2006 auf

eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet, weil es nach Aachen umziehen wollte und sich für eine Besichtigung der Wohnung interessierte. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das afrikanische Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet. Daraufhin verlangte das Paar mit Unterstützung des Gleichstellungsbüros der Stadt Aachen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Anders als das Landgericht Aachen sieht der Senat die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf Schadenersatz. Nachdem in der 2. Instanz der Verwalter zugab, dass die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte war eine Beweisaufnahme durch Zeugen entbehrlich für die Entscheidung.

Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an „Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet“, habe die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der afrikanischen Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als „Neger“ sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es aber auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evt. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei. Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei; der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren; die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.

Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit…

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Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 20. Januar 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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