OLG Köln: Zu der rechtlichen Behandlung wiederholten E-Mail-Spams

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11 § 315 BGB, § 339 BGB

Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung einige höchst interesssante Rechtsansichten zum Thema E-Mail-Spamming zum Ausdruck gebracht, die wir nicht näher zusammenfassen wollen. Der Leser möge sich ein eigenes Bild von diesem, von uns nicht begleiteten Verfahren, machen. Sowohl der Sachverhalt als auch einige Entscheidungsargumente sind aus unserer Sicht ungewöhnlich. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Köln

Urteil

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 26 O 395/09 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.083,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 583,54 EUR seit dem 24.9.2009 und aus weiteren 1.500 € seit dem 1.2.2010 zu zahlen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Begründung

I. Die Beklagte ist eine Lebensversichererin. Der Kläger, ein Steuerberater, war in der Vergangenheit einer ihrer Bestandskunden.

Nachdem der Kläger die Beklagte wegen eines unerbetenen Werbeanrufes abgemahnt hatte, gab diese eine Unterlassungserklärung ab, wonach sie sich u. a. verpflichtete, es zu unterlassen, an die E-Mail-Adressen: t@n.eu sowie u@n.com unaufgefordert Werbematerial per E-Mail zu senden und/oder an einem solchen Versand mitzuwirken, sowie es zu unterlassen, unaufgefordert Werbepost oder Werbetelefaxe an den Kläger zu senden und/oder an einem solchen Versand mitzuwirken. Der Kläger nahm diese Unterlassungserklärung, die mit einem Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. „Hamburger Modell” gesichert war, unter dem 20.05.2009 an.

Unter dem 01.07.2009 ist von der Beklagten eine E-Mail versandt worden, und zwar - das geht aus dem als Anlage K 5 von dem Kläger vorgelegten Ausdruck zwar nicht hervor, ist zwischen den Parteien aber unstreitig - an die Adresse u@n.com. Als Empfänger dieser Mail war angegeben: „Sigi Sorglos”. Der Text begann mit der Anrede „Sehr geehrte Frau Sorglos”.

Der Kläger hat den Erhalt dieser E-Mail zunächst persönlich mit Schreiben vom 06.07.2009 bei der Beklagten beanstandet und auf deren Reaktion mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2009 erfolglos die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR verlangt. Im vorliegenden Verfahren hat er sodann erstinstanzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen geltend …

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Themen: E-mail , Spam , Urteil , Unterlassungserklärung , Köln , Vertragsstrafe , Zinsen , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , 315 Bgb , Werbung , Zusendung , E-mail-marketing + Recht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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