OLG Köln: Produktalternative - Zur Unzulässigkeit vergleichender Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des Marktführers, Rufanlehnung und Imagetransfer
am 22.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn sie die Wertschätzung
des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
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2. Die Verwendung von Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers im Rahmen vergleichender Werbung
stellt allerdings für sich gesehen trotz der damit einhergehenden Anlehnung an Ruf und Verkaufserfolg
des Konkurrenten noch keine unlautere Rufausnutzung in diesem Sinne dar, weil dieser Hinweis Voraussetzung
für einen wirksamen Wettbewerb auf dem fraglichen Markt sein kann (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 356
Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 Ersetzt; BGH GRUR 2005, 163, 165 Aluminiumräder). Das
wettbewerbsrechtliche Unwerturteil kann erst dann gerechtfertigt sein, wenn die Nennung fremder Marken,
Produkte oder sonstiger Unterscheidungszeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck
hervorruft, dass diese Verkehrsteilnehmer den guten Ruf der Erzeugnisse des Konkurrenten auf die Waren
des vergleichend Werbenden übertragen (EuGH GRUR 2002, 354,356 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2004, 607, 611 Genealogie der Düfte).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die Präsentation der Werbung,
aber auch mit Blick auf die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, weil eine Rufübertragung im fraglichen
Sinne bei Endverbrauchern wahrscheinlicher ist als bei Fachkreisen (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 356 - Toshiba/Katun;
BGH GRUR 2004, 607, 611 Genealogie der Düfte).
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3. Allein aus dem Umstand eines umfassenden Sortimentsvergleichs resultiert die Unlauterkeit einer vergleichenden
Werbung noch nicht. Vielmehr ist auch ein ganze Sortimente einschließender Warenvergleich nicht grundsätzlich
unzulässig (EuGH GRUR 2007, 69, 72 zur Werbung von Supermarktketten =
<a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=380 class=norm>MIR 2006, Dok. 162</a>).
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4. Bezweckt die in der werblichen, vergleichenden Verwendung fremder Unternehmenszeichen …
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