OLG Köln: Privater Filesharer kann sich nicht selbst gegen Auskunftsanspruch gegen Provider wehren

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09 §§ 101 Abs. 2 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefon-/Internetanschlusses, der vom Provider in einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG benannt wurde, diesen Beschluss nicht selbst anfechten kann. Das Auskunftsverfahren nach § 101 wird häufig benutzt, um an Hand von IP-Adressen die dazugehörigen Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Besonders die Rechteinhaber an Musikstücken, Filmen u.a., die durch das Filesharing in Tauschbörsen betroffen sind, strengen solche Auskunftsverfahren an, um die Tauschbörsennutzer zu identifizieren und abzumahnen. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Abgemahnter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der die Auskunftserteilung durch seinen Provider bestimmte. Er war der Auffassung, dass der Beschluss nicht rechtmäßig sei, da keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen habe, was wiederum Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zustehe, da es an einer unmittelbaren Beeinträcht…

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Themen: Abmahnung , Urheberrechtsverletzung , Filesharing , Köln , Provider , Auskunftsanspruch , Tauschbörse , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Auskunft , Anschlussinhaber , Anschluss , Filesharer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Juni 2009 auf http://damm-legal.de.

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