OLG Köln: Die Post muss bei Bereitstellung von Postfächern nicht auch Namen und ladungsfähige Anschrift der Inhaberprüfen
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil v. 23.02.2011, Az. 6 W 199/10) ging es um die Frage, ob die für rechtswidrige Handlungen von Anbietern von Kaffeefahrten
verantwortlich gemacht werden kann, weil sie diesen Postfächer zur Verwendung überlässt, ohne dass ihr der Name und die ladungsfähige
Anschrift der an dem beteiligten natürlichen
oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.
Der Antragsteller, ein Verband nach § 4 UKlaG, nahm die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen Förderung wettbewerbsrechtlich
unzulässiger und gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßender geschäftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte
einem “Lotto Service Center” und einer “TB Verlag UG” jeweils ein Postfach (… zur Postleitzahl … und … zur Postleitzahl …)
überlassen.
Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinnübergaben (“Kaffeefahrten”) ein und gaben die
Postfachadressen für eine Rückantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider
Postfachkunden (…) mit.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als Störerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen,
das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu fördern, dass sie ihnen Postfächer zur Verfügung stellt, ohne dass ihr der Name
und die ladungsfähige Anschrift der an dem Postfach beteiligten natürlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen
Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.
Der Senat des Oberlandesgerichts Köln lehnte eine Haftung der Post ab.
Er stellt zunächst heraus, dass eine nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 –
Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht
komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat nämlich das Institut
der Störerhaftung jedenfalls für die Fälle vollständig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines
bestimmten Verhaltens geht.
Das Gericht prüft sodann jedoch eine Haftung der Post als Täterin:
“Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begründet, dass
Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm mögliche und zumutbare Weise begrenzt, was
insbesondere bei einer Verletzung eigener Prüfpflichten anzunehmen sein kann (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn…
» Vollständiger Artikel