OLG Köln: Personensuchmaschinen – Was Portal-Anbieter bei Bildersperre für Suchmaschinen und in AGB beachten müssen

OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09 – Redaktionelle Leitsätze:

Mit der Einstellung eines Bildnisses in die Plattform wird eine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen zumindest konkludent erklärt. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (1) bei der Einstellung seines Bildnisses bei G trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht hat und (2) die AGB die ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden. Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR, sondern von lediglich 7.500,- EUR auszugehen. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel würde ein 15.000,- EUR überschreitendes Ordnungsgeld selbst bei einem zweimaligen Verstoß nicht rechtfertigen können.

Anm. RA Exner: Diese Entscheidung verdient besondere Beachtung, da sie sich mit den Besonderheiten des Falles (Sperr-Option für Suchmaschinen und AGB) sehr genau auseinandersetzt. Es ist zudem auf die Begrenzung der Abmahnkosten durch eine Reduzierung des Streitwerts hinzuweisen. Ein m. E. überzeugendes Urteil, das im Bereich der Abmahnungen von Suchmaschienen wichtige Grundsätze aufzeigt. Dies gilt auch für die von den Betreibern der Online-Portalen und Webseiten einzusetzende Technik (Optionen bei Sperre der Suchmaschinen), wie auch der entsprechend ausgestalteten AGB. Der Fall zeigt zudem klar, dass eine Rechtberatung bei den Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) auch und gerade die technische Realisierung einer Online-Plattform einschließen muss.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Köln: Personensuchmaschinen OLG Köln, Urteil vom 9.2.2009, Az.: 15 U 107/09

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 662/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger, stellvertretender Ressortleiter Magazin beim …, nimmt die Beklagte zu 1), die unter der Internetadresse … eine Personensuchmaschine betreibt, wegen der Wiedergabe seines Bildnisses, das unter der Webseite des … … eingestellt war, jedenfalls noch im August 2008 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Den Beklagten zu 2), der vom 16.06. bis zum 26.08.2008 Inhaber der Domain … war, hat er zunächst ebenfalls auf Unterlassung der Wiedergabe des Bildnisses über die genannte S…

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Themen: Urteile , Agb-recht , Unterlassungserklärung , Schadensersatz , Abmahnungen , Unterlassung , Grundlagen , Community-recht , Provider-recht , Urheber- / Bildrecht , Web-design , Webseite , Agb , Abmahnkosten , Suchmaschinen , Streit , Anm , Einverständnis
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 26. März 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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