OLG Köln: Oscar Verleihung kann neue wirtschaftliche Auswertungsphase in Gang setzen
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Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Oscar-Verleihung die relevante wirtschaftliche Auswertungsphase von 6 Monaten eines neu in Gang setzen kann und innerhalb dieses Zeitraums eine
Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt, wenn der Film über Tauschbörsen anderen Internetnutzern zum Download angeboten
wird. Dem Beschluss des Gerichts vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) war ein Antrag der Rechteinhaberin gegen einen Telefonprovider
vorausgegangen, mit dem die Rechteinhaberin Auskunft über die hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhaberdaten verlangte. Über
diese IP-Adresse war im März 2011 ein Film in einer Tauschbörse angeboten worden, der 2009 erstmals auf DVD erschien war. Im März
2010 wurde der Film durch die Verleihung gleich mehrerer Oscars ausgezeichnet.
Der Telefonprovider ist dann verpflichtet, die Adressdaten herauszugeben, wenn über den Telefonanschluss eine Urheberrechtsverletzung
von „gewerblichen Ausmaß“ erfolgt ist. Eine solche Urheberrechtsverletzung ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln dann anzunehmen,
wenn sich der Film noch in einer relevanten Auswertungsphase befindet, was 6 Monate nach Veröffentlichung der DVDs des jeweiligen
Films der Fall sein soll.
Das OLG Köln sah den Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall im Ergebnis als unbegründet an. Zwar könne die Verleihung von – in diesem
Fall sogar mehreren – Oscars einen Umstand darstellen, der auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstveröffentlichung des Films einen
Auskunftsanspruch begründen könne und …
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