OLG Köln: Nicht jede unwirksamen AGB sind abmahnfähig - Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB handelt es sich in der Regel nicht um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
am 20.06.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB handelt es sich in der Regel nicht um
Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln (a.A. etwa: Kammergericht, Beschluss vom 04.02.2005
5 W 13/05, KGR 2005, 284 = MD 2005, 383 = MMR 2005, 466 = MDR 2005, 677).
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2. Zwar gehört der Verbraucherschutzgedanke neben dem Schutz der Vertragsgestaltungsfreiheit
zu den anerkannten Zielen des AGB-Rechts.
Mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Verbraucherschutz ist der wettbewerbsrechtliche
Schutz des Verbrauchers indes nicht gleichzusetzen. Durch dessen Erwähnung in der
Schutzzwecktrias des § 1 UWG n.F. wollte der Gesetzgeber die Stellung unterstreichen,
die dem Verbraucher im Rahmen des Lauterkeitsrechts zukommt. Der Zweck des Gesetzes
liegt aber darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer zu
regeln und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen
Wettbewerb zu schützen. Der Schutz sonstiger Allgemeininteressen (wie etwa
wettbewerbsfremder Verbraucherschutzziele) ist nicht Aufgabe des UWG.
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3. Für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG reicht es nicht aus, dass die Norm ausdrücklich
oder erkennbar den Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf seinen Schutz als
am Markt agierende Person an. Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs
bezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der Rechtsbruchstatbestand voraussetzt.
Den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit
bestimmter AGB-Klauseln fehlt in der Regel ein solcher Marktbezug.
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4. Für den Marktbezug einer gesetzlichen Vorschrift genügt es nicht, dass sie auf
ein konkretes Schuldverhältnis bezogene Interessen anderer Marktteilnehmer schützt.
So ist etwa die Verfolgung von …
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