OLG Köln: (Mit-)Haftung von RapidShare

Derzeit befassen sich mehrere Gerichte mit der Frage, inwiefern sog. Webhosting-Dienste auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn Kunden über die Server dieser Sharehoster rechtsverletzende Inhalte verfügbar machen. Das OLG Köln hat jedenfalls eine umfassende Prüfungspflicht für die Betreiber dieser sog. Sharehoster abgelehnt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.09.2007 - 6 U 86/07 sowie OLG Köln, Urt. v. 21.09.2007 - 6 U 100/07). Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte (GEMA) hat den Betreibern der beiden Webhosting-Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com den Kampf angesagt. Denn auf deren Servern hatte die GEMA rund 500 urheberrechtlich geschützte Werke ihres Repertoires aufgefunden, die dort für Dritte zum Download zur Verfügung standen - darunter unter anderem auch Titel der angesagten Bands Sportfreunde Stiller, Silbermond und Tokio Hotel. Die Funktionalität der Webhosting-Dienste ist abweichend von den hinlänglich bekannten P2P-Netzwerken. Auch hier können die Nutzer Dateien (z.B. eben Musikwerke oder Videos) auf den Server der Webhoster hochladen. Dritte benötigen bei den hier betroffenen Webhosting-Diensten dann jedoch den genauen URL der jeweiligen Datei, um den Download durchzuführen. Denn ein öffentliches Verzeichnis oder einen Index der bei dem Sharehoster "abgelegten" Inhalte gibt es nicht. Wer den maßgeblichen Link allerdings kennt, hat die Möglichkeit, kostenlos auf die gespeicherten Inhalte zugreifen. Zudem gibt es im Internet - meist von nicht näher bekannten Agenturen im außereuropäischen Ausland - Websites, welche die Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und Suchfunktionen identifizierbar machen. Der Gedanke, der hinter diesen Webhosting-Diensten steht, ist an sich kein schlechter. Denn es lässt sich der Webspace als eine Art "externe Festplatte" nutzen, auf der man für Dritte ganz bestimmte Inhalte ablegen kann - so etwa private Urlaubsvideos, Präsentationen oder ähnliche Inhalte. Es lag aber nicht fern, dass die angebotenen Funktionalitäten auch dazu "missbraucht" werden, um urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme oder Software auszutauschen. Nach Ansicht der Kölner Richter müssen die Anbieter der Webhosting-Dienste Sorge dafür tragen, dass urheberrechtlich geschützte Werke von ihrem Server entfernt werden und Urheberrechtsverletzungen nicht fortgesetzt werden können, sobald sie von konkreten Rechtsverletzungen erfahren. Den Betreibern obliege allerdings keine Pflicht zu einer vorsorglichen und aktiven Suche nach Urheberrechtsverletzungen. Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat den Betreibern der Seiten also im Grundsatz verboten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke über ihr Internetangebot zu verbreiten. Dieses Verbot sei aber – so die Begründung der Urteile - auf solche Urheberrechtsverletzungen zu beschränken, die die Betreiber nach konkreter Abmahnung auf Grund zumutbarer Überprüfung der …

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Themen: Olg Köln , Rapidshare , Musik , Rapidshare Blog
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 24. Februar 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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