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OLG Köln: Markenverletzende Verwendung der Domain „aidu.de“; kein Anspruch auf Löschung der Domain – Urteil v. 01.06.2007, Az. 6 U 35/07

am 18.09.2007 von http://www.markenrecht-blog.de

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.06.2007 über einen Markenrechtsstreit zwischen Reiseunternehmen um die Nutzung der Domain aidu.de entschieden.
Das klagende Unternehmen AIDA Cruises veranstaltet Kreuzfahrten und bietet seine Leistungen unter anderem über die Domain aida.de an.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer beim DPMA eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “AIDA”sowie der reinen Wortmarke “AIDA. Die Beklagte betrieb unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 meldete die Beklagte beim DPMA die Wort-/Bildmarke “aidu.de - Ab In Den Urlaub” an. Die Domain “aidu.de” dient zur Weiterleitung auf die Seite “ab-in-den-urlaub.de”.
Die Klägerin machte geltend, dass die isolierte Verwendung des Begriffs “aidu” wegen Verwechslungsgefahr ihre Markenrechte verletze. Sie verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, das Zeichen “aidu” im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu verwenden. Weiterhin sollte die Beklagte gegenüber der DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten.
Die Beklagte hielt dem im entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Die Klägerin verwende das Zeichen “aida” stets in Kombination mit anderen Begriffen, z.B. “Aida - das Clubschiff”.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage hinsichtlich des aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsanspruches sowohl beim LG Köln in erster Instanz als auch mit der Berufungsentscheidung des OLG Köln vom 01.06.2007 Erfolg. der Nach Auffassung des OLG Köln sei Verwechslungsgefahr gegeben. Diese ergebe sich zumindest aus einer „glatt durchschnittlichen“ Kennzeichnungskraft der Marke „aida“, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen ergibt. „Eingedenk der Erfahrungstatsache, dass der Verkehr eher …

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