OLG Köln: Markenverletzende Verwendung der Domain „aidu.de“; kein Anspruch auf Löschung der Domain – Urteil v. 01.06.2007, Az. 6 U
35/07
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 01.06.2007 über einen Markenrechtsstreit zwischen Reiseunternehmen um die Nutzung der Domain aidu.de
entschieden.
Das klagende Unternehmen AIDA Cruises veranstaltet Kreuzfahrten und bietet seine Leistungen unter anderem über die Domain aida.de an.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer beim DPMA eingetragener Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “AIDA”sowie der reinen
Wortmarke “AIDA. Die Beklagte betrieb unter dem Domain-Namen aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 meldete die Beklagte
beim DPMA die Wort-/Bildmarke “aidu.de - Ab In Den Urlaub” an. Die Domain “aidu.de” dient zur Weiterleitung auf die Seite
“ab-in-den-urlaub.de”.
Die Klägerin machte geltend, dass die isolierte Verwendung des Begriffs “aidu” wegen Verwechslungsgefahr ihre Markenrechte verletze.
Sie verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, das Zeichen “aidu” im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu
verwenden. Weiterhin sollte die Beklagte gegenüber der DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten.
Die Beklagte hielt dem im entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Die Klägerin verwende das Zeichen “aida” stets
in Kombination mit anderen Begriffen, z.B. “Aida - das Clubschiff”.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage hinsichtlich des aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsanspruches
sowohl beim LG Köln in erster Instanz als auch mit der Berufungsentscheidung des OLG Köln vom 01.06.2007 Erfolg. der Nach Auffassung
des OLG Köln sei Verwechslungsgefahr gegeben. Diese ergebe sich zumindest aus einer „glatt durchschnittlichen“ Kennzeichnungskraft
der Marke „aida“, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen ergibt.
„Eingedenk der Erfahrungstatsache, dass der Verkehr eher auf den Wortanfang als auf dessen Ende achtet, führt bei einem aus nur vier
Buchstaben bestehenden Begriff eine Verschiedenheit nur des letzten Buchstabens nicht mehr aus dem Bereich einer mindestens im oberen
Bereich durchschnittlichen Ähnlichkeit heraus“. Auch beschreibende Zusätze wie „Ab in den Urlaub“ ändern daran nichts.
Einen Anspruch der Klägerin auf Verzicht auf die Domain lehnte das OLG Köln wie auch die Vorinstanz jedoch mit einer sehr kurzen wie
einleuchtenden Begründung ab:
„… Jedenfalls besteht nämlich ein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Second-Level-Domain und dem über die Domain
aufrufbaren Inhalt: Ist über die Domain kein Inhalt aufrufbar, etwa weil sie bei der D. nur angemeldet und/oder die aufrufbare
Website ohne Inhalt ist, so ist schon im Ansatz ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zu verneinen (BGH GRUR 2005, 687 - weltonline.de).
Wird hingegen, wie vorliegend der Fall, unter dem Domainnamen ein Seiteninhalt im angeboten, so ist dieser in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen (vgl. …
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