OLG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz der Kugelform von “Rocher”-Pralinen

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2011, Az. 6 U 86/03 - nicht rechtskräftig§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kugelform der “Rocher”-Pralinen markenrechtlich geschützt ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.06.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 85/02 - teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weiter untersagt, in Deutschland Haselnuss-Pralinen mit der Bezeichnung „…”, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

pp.

2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 600.000 EUR und im übrigen 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungs-betrages.

4.) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien sind Hersteller von Süßwaren. Die Klägerin vertreibt seit Jahren die , eine Praline in Kugelform, deren Äußeres aus einer mit brauner Schokolade überzogenen Nussschicht besteht. Seit 1983 hat die Klägerin ca. 10 Milliarden Pralinen verkauft, der Jahresumsatz ab 1996/97 beträgt jeweils über 100 Mio. DM. Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der farbigen, dreidimensionalen Marke Nr. 397 35 468, angemeldet am 26.07.1997 und als verkehrsdurchgesetzte Marke am 07.08.2001 eingetragen, welche die unverpackte Praline zum Gegenstand hat.

Die Beklagte stellte auf der Internationalen Süßwarenmesse 2002 in die im Tenor (dort ohne Verpackung) wiedergegebene Praline “” aus und bewarb diese in der Fachzeitschrift “SG Süsswarenhandel”, Ausgabe Februar 2002.

Dem vorliegenden Verfahren voraus ging das einstweilige Verfügungsverfahren gleichen Rubrums 84 O 83/02 LG Köln (6 U 35/02 OLG Köln). Durch Urteil vom 11.07.2003 verurteilte der Senat die Beklagte unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch hinsichtlich des auf die unverpackte Praline bezogenen Unterlassungsanspruchs antragsgemäß, wobei er sich zur Begründung auf einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stützte.

Die Klägerin hat die Beklagte nunmehr im Hauptverfahren unter den Gesichtspunkten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bzw. des Markenschutzes auf Unterlassung, Aus…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Köln , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Kammer , Schokolade , Brauner , Rocher , Geschützt , Markenrechtlich , Schutz , Praline , Kugelform , Kugelig
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 29. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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