OLG Köln: Die Marken “weg.de” und “mcweg.de” sind nicht verwechselungsgefährdet
OLG Köln, vom 22.01.2010, Az. 6 U 141/09 § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Marken “weg.de” und
“mcweg.de” nicht verwechselungsgefährdet sind. Ob eine Verwechslungsgefahr begründet sei, sei unter Berücksichtigung der Nähe der in
Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet seien, sowie
der der
Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr
bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stünden, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein könne,
je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe sei, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich sei, wenn
die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR
2008, 909-Pantogast; GRUR 2008, 714, 717-”idw”; BGH GRUR 07, 1066, 1067 f.-”Kinderzeit”; BGH GRUR 2006, 859 f.-Malteserkreuz”).
Ausgehend hiervon bestehe eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Kennzeichnungskraft der (nationalen) Klagemarke sei aus den bereits von
dem OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.10.2008, Az. I-20 U 133/08- dargelegten Gründen von Hause aus gering. Der Verkehr werde in
erster Linie nicht auf die rein dekorativen Bildelemente, sondern den Wortbestandteil “weg.de” achten. Dessen erste Silbe werde der
Verkehr nicht etwa - wie es das OLG Düsseldorf diskutiert, aber zu Recht verneint habe - als Substantiv für den “Weg”, sondern als
Adverb “weg” auffassen. Es beschreibe damit den Zustand, den der Reisende mit der Reise erreichen wolle: Er sei dann - wie nicht
zuletzt nach dem Erfolg des Buchtitels “Ich bin dann mal weg” umgangssprachlich nicht selten formuliert wird - “weg”. Sei damit der
erste Teil des Wortelementes des Zeichens von stark beschreibendem Charakter, so gelte das auch für den zweiten Teil “.de”, den
inzwischen (zumindest nahezu) jeder Verbraucher als Teil einer Internetadresse und damit Hinweis darauf erkenne, dass die beworbenen
Reisen auch online gebucht werden könnten. Der Senat lasse offen, ob die Wort-Bildmarken “hinundweg.de”; “billigweg.de” und
“onlineweg.de” sämtlich bereits vor Anmeldung der Klagemarke angemeldet, registriert und in dem in der Klageerwiderung behaupteten
Umfang benutzt worden seien.
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei nämlich nicht infolge Benutzung derart gesteigert worden, dass der Beurteilung eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht eine
derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft nicht festgestellt, sondern diese ausdrücklich nur unterstellt. Tatsächlich könne eine
(auch nur) mittlere Kennzeichnungskraft für die Zeitpunkte, die für die Entscheidung maßgeblich ist, nicht …
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