OLG Köln: Die Marken “weg.de” und “mcweg.de” sind nicht verwechselungsgefährdet

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 141/09 § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 5 Abs. 2 UWG

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass die Marken “weg.de” und “mcweg.de” nicht verwechselungsgefährdet sind. Ob eine Verwechslungsgefahr begründet sei, sei unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet seien, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stünden, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein könne, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe sei, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich sei, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 909-Pantogast; GRUR 2008, 714, 717-”idw”; BGH GRUR 07, 1066, 1067 f.-”Kinderzeit”; BGH GRUR 2006, 859 f.-Malteserkreuz”). Ausgehend hiervon bestehe eine Verwechslungsgefahr nicht. Die Kennzeichnungskraft der (nationalen) Klagemarke sei aus den bereits von dem OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.10.2008, Az. I-20 U 133/08- dargelegten Gründen von Hause aus gering. Der Verkehr werde in erster Linie nicht auf die rein dekorativen Bildelemente, sondern den Wortbestandteil “weg.de” achten. Dessen erste Silbe werde der Verkehr nicht etwa - wie es das OLG Düsseldorf diskutiert, aber zu Recht verneint habe - als Substantiv für den “Weg”, sondern als Adverb “weg” auffassen. Es beschreibe damit den Zustand, den der Reisende mit der Reise erreichen wolle: Er sei dann - wie nicht zuletzt nach dem Erfolg des Buchtitels “Ich bin dann mal weg” umgangssprachlich nicht selten formuliert wird - “weg”. Sei damit der erste Teil des Wortelementes des Zeichens von stark beschreibendem Charakter, so gelte das auch für den zweiten Teil “.de”, den inzwischen (zumindest nahezu) jeder Verbraucher als Teil einer Internetadresse und damit Hinweis darauf erkenne, dass die beworbenen Reisen auch online gebucht werden könnten. Der Senat lasse offen, ob die Wort-Bildmarken “hinundweg.de”; “billigweg.de” und “onlineweg.de” sämtlich bereits vor Anmeldung der Klagemarke angemeldet, registriert und in dem in der Klageerwiderung behaupteten Umfang benutzt worden seien.

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei nämlich nicht infolge Benutzung derart gesteigert worden, dass der Beurteilung eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht eine derartige Steigerung der Kennzeichnungskraft nicht festgestellt, sondern diese ausdrücklich nur unterstellt. Tatsächlich könne eine (auch nur) mittlere Kennzeichnungskraft für die Zeitpunkte, die für die Entscheidung maßgeblich ist, nicht …

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Themen: Urteil , Bgh , Köln , Olg Köln , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Oberlandesgericht Köln , Verwechselungsgefahr , Kennzeichnungskraft

Erschienen 2. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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