OLG Köln: Nicht jede kritische Berichterstattung über die “Abmahn-Industrie” oder “Abmahnanwälte” unter Nennung von Kanzleinamen ist rechtswidrig

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2011, Az. 15 U 130/10 §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Köln hatte über die Rechtmäßigkeit eines Artikels mit dem Titel “Die Abmahn-Industrie” zu entscheiden, in welchem allgemeine “Missstände” im Feld der Abmahnanwälte aus dem Filesharing-Bereich angeprangert wurden. Der Senat wertete den Artikel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände noch nicht als Verletzung des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.07.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 146/10 - teilweise abgeändert und wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzenzüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der Alleininhaber und Mit-Namensgeber der im Rubrum näher bezeichneten Anwaltskanzlei ist, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Filesharings und weiteren Urheberrechtsverstößen im Internet hat, nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen im Rahmen des von der Beklagten zu 1. verlegten Magazins “D.”, Heft 1/2010, Seiten 154 - 157, veröffentlichten Artikels “Die Abmahn-Industrie”, dessen Autor der Beklagte zu 2. ist, und wegen dessen Inhalts auf Bl. 7,8 GA verwiesen wird, mit der Begründung in Anspruch, die konkret beanstandeten Äußerungen enthielten den unwahren und in höchstem Maße ehr-, ruf- und kreditschädigenden Vorwurf unberechtigter Geldeinforderungen durch sie im Abmahnbereich. Ferner hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 749,95 EUR verlangt.

Die Parteien haben im ersten Rechtszug im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger von den konkret beanstandeten Äußerungen überhaupt betroffen ist, ferner darüber, ob es sich bei diesen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen bezogen auf den Kläger handelt und diese unwahr sind.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag uneingeschränkt und dem Freistellungsantrag teilweise unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen mit den Begründungen stattgegeben, der Kläger als Mitglied der in dem Artikel namentlich benannten Anwaltskanzlei sei durch den Artikel bezogen auf die beanstandeten zwei Äußerungen betroffen; dabei handele es sich um Tatsachenbehauptungen mit dem Inhalt, dass u. a. der Kläger bei Abmahnungen gegenüber den Betroffenen falsche Angabe…

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Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 29. März 2011 auf http://damm-legal.de.

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