Endlich: OLG Köln privilegiert Privatpersonen bei Abmahnungen
Anja Neubauer | 31. Mai 2011 — Wie die Kanzlei Richter / Süme heute mitteilte, hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 20.05.2011 , Az 6 W 30…
Die Kölner Gerichte waren in den letzten Jahren beliebte Anlaufstelle für Klagen wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund unerlaubter Tauschbörsennutzung. Dies mag nicht zuletzt an der recht großzügigen Rechtsprechung des LG gelegen haben, welches nicht nur sämtliche Auskunftsansprüche durchgewunken, sondern auch wenig Verständnis für die Einwendungen der beklagten Nutzer aufgebracht hat. In letzter Zeit ist jedoch ein Trend zu beobachten, daß das OLG Köln dieser Rechtsprechung immer häufiger Grenzen setzt.
Mit Beschluss vom 20.05.2011 – 6 W 30/11 – meint das OLG Köln jetzt einen weiteren Schwachpunkt in der Vorgehensweise so mancher Abmahner entdeckt zu haben: Privatpersonen hätten nicht zu einer Klage Anlaß gegeben, wenn die Ihnen übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sich nicht nur auf den konkreten Verstoß bezog und zugleich vor einer Abänderung selbiger gewarnt wurde:
Auch eine im gewerblichen Bereich ausgesprochene Abmahnung darf sich nicht darauf beschränken, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Abmahnung soll dem Schuldner einen Weg weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Tz. 8 – Kräutertee). Zu diesem Zweck ist es im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rdn. 1.16; Teplitzky, Kap. 41 Rdn. 14). Was einem Verbraucher gegenüber erforderlich ist, um ihm den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu weisen, kann nicht nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Insoweit ist jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger – nach objektiven Maßstäben – aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass diese Einschätzung bisher – wie die Antragstellerin dargelegt hat – in der Literatur nicht vertreten worden ist. Es lässt sich den angeführten Literaturnachweisen jedoch nicht entnehmen, dass diese sich mit den hier gegebenen Besonderheiten auseinandergesetzt haben. Dass Privatpersonen wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, kommt nämlich erst in jüngerer Zeit in einem früher kaum vorstellbaren Umfang vor.
Im vorliegenden Fall einer einstweiligen Verfügung hatte diese Argumentation zur Folge, daß ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO möglich war, weil nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden ist. Damit hatte der Verfügungskläger – obwohl er im Recht war – die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen.
Es stellt sich nun die Frage, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juni 2011 auf http://www.olnhausen.com.
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