OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing wettbewerbswidrig

Mobiles Internet ist schon lange kein Dienst mehr für die „Digital Bohéme“, sondern gehört in Cafés, Bahnhöfen oder Hotels mittlerweile zum guten Ton. Viele Geschäftsmodelle haben sich zum kabellosen Internet entwickelt. Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer Entscheidung von Anfang Juni 2009 über die international bekannte „FON-Community“ (Urteil vom 05.06.2009 – Az.: 6 U 223/08) zu entscheiden.

FON ermöglicht seinen Mitgliedern, den Zugang zum Internet kostenlos über die WLAN-Netze anderer Nutzer der FON-Community herzustellen, sofern man selbst anderen Nutzern von FON den Internetzugang zum eigenen WLAN-Netz teilt. Gegen dieses Geschäftsmodell wandte sich die Klägerin, ein Internet-Service-Provider, der darin eine unzulässige Behinderung des eigenen Vertriebs sah. Der ISP berechnete unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Internet-Nutzung einen Pauschalpreis (sog. Flatrate). Da die FON Mitglieder den Dienst quasi kostenfrei rund um die Uhr nutzen konnten, begehrte der ISP Unterlassung und beanstandete das Geschäftskonzept der Beklagten als wettbewerbswidrig.

Das OLG Köln schloss sich dem Vorbringen der Klägerin an und kam bei seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das in Frage stehende Internet-Sharing Modell wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sei. Durch das Geschäftskonzept von FON könne das Absatzinteresse und Vertriebssystem der Klägerin geschädigt werden. In der Nutzung eines kostenlosen Hotspots verzichte der jeweilige Nutzer zugleich auf ein entsprechendes stationäres Angebot des Internet Service Providers, womit eine gezielte Marktbehinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG vorliege, so die Kölner Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Daneben werde das Geschäftsmodel der Klägerin ad absurdum geführt. Schließlich werde bei dem Flatrate-Angebot eine gewisse Nutzerzahl vorausgesetzt, die sich einen Zugang beim Provider bestellt und das vertraglich fixierte Entgelt bezahlt. Durch das Geschäftsmodell der Beklagten jedoch profitierten aber gerade jede Menge Nutzer, ohne ein Entgelt an die Klägerin zu zahlen, und nutzten damit gezielt das Geschäftsmodell der Klägerin aus. FON selbst stellt keine eigene Leistung zur Verfügung, sondern nutzt quasi nur die vorgefertigte Infrastruktur aus, um das eigene Angebot am Markt zu etablieren. Die ganze Kalkulation des Providers wird dadurch gerade unterlaufen, womit es ihm nicht möglich sei, wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Vielmehr berge das Geschäftsmodell von FON ein enormes Gefährdungspotential, um Nachahmer auf die gleiche Idee zu bringen und damit schließlich zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zu führen.

Irrelevant sei vor allem, dass FON in den allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass die Teilnehmer über einen Internetansch…

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Themen: Uwg , Wlan , Online-recht , Internet Service Provider , Flatrate , Fon
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Januar 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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