OLG Köln: Keine Störerhaftung des Admin-C - Den Admin-C einer Domain treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen grundsätzlich keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen. Eine ständige Kontrolle der mit der Domain ver

1. Der Admin-C einer Domain haftet grundsätzlich nicht als Störer für mittels dieser begangene (Marken-) Rechtsverletzungen, und zwar weder für solche, die unmittelbar aus der Domainregistrierung resultieren noch für solche, die sich aus der vom Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit bestimmten Internetseiten ergeben. 2. Ein Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Admin-C weder die Domain-Anmeldung selbst oder die Verbindung der Domain mit bestimmten Internetinhalten vorgenommen hat, noch - hinsichtlich Markenrechtsverletzungen - einen auf eine markenrechtlich relevante Nutzung Vorsatz hat. 3. Der Admin-C einer Domain nimmt die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle (hier: DENIC eG für .de-Domains) und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Seine Befugnis über die Domain auch mit Wirkung für den Domaininhaber zu verfügen ist zwar umfassend und unbeschränkt. Eine gegenüber außenstehenden Dritten wirkende Vollmacht ist hiermit allerdings nicht verbunden (unter Bezugnahme auf die Domainrichtlinien der DENIC eG Ziffer VIII.). 4. Den Admin-C treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller (Kennzeichen-) Rechtsverletzungen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung fällt zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders (Domaininhabers; mit Verweis auf BGH Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/99 - ambiente.de). 5. Dem Admin-C einer Domain ist die (stän…

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Erschienen 10. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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