OLG Köln: Zur Irreführung durch die Werbung “Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ”

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10 §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung “Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ” unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung “XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…” wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat … durch für Recht erkannt:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 31 O 332/10 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Urteilstenor zu 1 a) zurückgewiesen wird.

Begründung

A

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der die Beklagte weiter die Abweisung der Klage begehrt, wiederholt und vertieft sie ihre Rechtsauffassung, wonach beide angegriffene Werbeaussagen nicht gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen. Der Kläger verteidigt das Urteil. Die Akten des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens 31 O 225/10 LG Köln und des Verfahrens 31 O 295/10 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst Bez…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Köln , Hwg , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Wirkung , Werbung , Vergleich , Heilmittelgesetz , Impressum News+recht , Heilmittelwerbung , Arzneimitteln

Erschienen 16. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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