"Der Tee mit Zzischh"
kanzlei.biz | 8. Februar 2012 — Eigener Leitsatz: Der Slogan "Der Tee mit Zzischh" für das Produkt "Sparkling Tea" führt in Verbindung mit der Produktaufmachun…
OLG Köln, Urteil vom 18.11.2011, Az. 6 U 119/11 § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 11 LFGB, § 15 LFGB; Art. 2 Richtlinie 2000/13/EG Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Erfrischungsgetränk aus Tee-Extrakten und kohlensäurehaltigem Wasser u.a. mit dem Slogan “Der Tee mit Zzischh” nicht irreführend ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin werde mit dieser Aufmachung dem Verbraucher nämlich nicht suggeriert, dass die Getränkeserie auf frisch aufgebrühtem Tee statt aus Tee-Extrakten bestehe. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass unter zusammengesetzten Bezeichnungen mit dem Bestandteil “Tee” oder “Tea” außer zum Aufbrühen bestimmten Zubereitungen in Tüten oder Aufgussbeuteln verschiedene “Tee”-Produkte angeboten würden, die erkennbar anders hergestellt worden seien. Dazu gehörten Beispielsweise Instantprodukte oder diverse “Iceteas”. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist einer der führenden deutschen Anbieter von Tee und Teeprodukten. Die Beklagte vertreibt Erfrischungsgetränke; seit Mai 2010 bringt sie ein „Sparkling Tea” genanntes neues Produkt auf den Markt, das aus je nach Sorte variierenden Tee-Extrakten, kohlensäurehaltigem Wasser, Aromen und weiteren Bestandteilen besteht. Hinsichtlich der Aufmachung wird auf die Abbildung in der Klageschrift (S. 3) Bezug genommen. Sie warb dafür im konzerneigenen Mitteilungsblatt (Anlage K 1, S. 5) und in Lebensmittel-Fachzeitschriften (Anlage K 2) mit dem Slogan „Der Tee mit Zzischh”. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte erwecke mit der konkreten Produktaufmachung und Werbung den unzutreffenden Eindruck, ihre Getränkeserie basiere nicht nur auf Tee-Extrakten, sondern auf aufgebrühtem Tee im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.
Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Beklagte nach vorauslaufender einstweiliger Verfügung - 31 O 239/10 - verurteilt, den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes in der vorbezeichneten Aufmachung sowie die Werbung in vorbezeichneter Form zu unterlassen, Auskunft zu erteilen sowie die Abmahnkosten der Klägerin zu erstatten. Mit ihrer Berufung verfolgt die B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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