"Doppelt so schnell wie normales DSL" - aber nicht immer
kanzlei.biz | 30. Dezember 2011 — Eigener Leitsatz: Die Werbeaussage "Doppelt so schnell wie normales DSL" werden die angesprochenen Verbraucher auf die Produkte de…
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2011, Az. 6 U 146/11 § 3 UWG, § 5 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Plakat mit der Werbeaussage “Doppelt so schnell wie normales DSL” irreführend ist, wenn damit eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s (statt 16.000 kbit/s) beworben wird und die Antragsstellerin einen VDSL-Anschluss mit höheren Übertragungsraten anbiete. Dass dieser Anschluss als “VDSL” (V = Very [High Speed]) bezeichnet werde, sei nicht entscheidend. Hinzu komme, dass der Vergleich beim “Upload” für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfiel, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stelle; unerheblich sei insofern, ob der vollmundige Werbevergleich auch versiertere Internetnutzer irreführe, die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten beim “Herunterladen” und “Heraufladen” rechneten. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Köln
Urteil
…
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15.06.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 59/11 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin beanstandet die Aussage “Doppelt so schnell wie normales DSL” in einer Flugblatt- und Plakatwerbung der Antragsgegnerin (Anlagen K 1 und 2) unter mehreren Aspekten als irreführend. Das Landgericht hat seine antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt.
Die dagegen gerichtete zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die beanstandete (vergleichende) Werbung untersagt, weil sie zur Täuschung der angesprochenen Verbraucher geeignete Angaben über Produktmerkmale enthält (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Verfügungsantrag ist im Licht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Streitgegenstand in Wettbewerbs- und Kennzeichensachen (BGH, GRUR 2011, 521 = WRP 2011, 878 - TÜV I; GRUR 2011, 742 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2011, 1091) hinreichend bestimmt - jedenfalls nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie ihren Unterlassungsantrag nur hilfsweise auf eine Irreführung über die Verfügbarkeit des Angebots der Antragsgegnerin und in erster Linie auf den von ihr als einheitlichen Klagegrund beschriebenen Aspekt stützt, dass die konkrete Werbung den falschen Eindruck erwecke, die Antragsgegnerin könne ihren Internetkunden eine im Vergleich zur Antrag…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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