OLG Köln: Irreführende Werbung für den E-Postbrief - “Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief” suggeriert zu weitreichende
Anwendungsmöglichkeiten
OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 34/11 §§ 3, 5, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG
Das OLG hat entschieden, dass die für einen elektronischen Brief (”E-Postbrief”) mit wie „Alle wollen den E-Postbrief” oder „Ich nutze jetzt für alles den
E-Postbrief” irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Durch letztere Äußerung werde beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass
alles, was herkömmlich mit einem Brief versendet werden könne, nunmehr durch den E-Postbrief versendet werden könne. Dies treffe
jedoch tatsächlich nicht zu, da der E-Postbrief u.a. die Anforderungen des Signaturgesetzes nicht erfülle und somit bestimmte
Formerfordernisse wie Schriftform nicht eingehalten werden könnten. Soll also ein Dokument versandt werden, welches dem
Schriftformerfordernis unterfalle, könne dafür gerade nicht der E-Postbrief genutzt werden. Der diesbezügliche Irrtum werde auch
nicht durch eine Fußnote „sofern keine besonderen Formerfordernisse bestehen” ausgeräumt. Die Fußnote sei nicht blickfangmäßig
hervorgehoben, zudem könnten breite Kreise des angesprochenen Verkehrs mit dem Begriff „Formerfordernis” nichts anfangen. Zum
Volltext der Entscheidung:
Köln
Urteil
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9.2.2011 verkündete Urteil der 4. für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 287/10 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Begründung
I.
Die Antragsgegnerin bietet seit einiger Zeit einen sogenannten „E-Postbrief” an. Mit diesem - entgeltpflichtigen - elektronischen
Brief können Daten in sichererer Form als mit der herkömmlichen E-Mail versendet werden. Allerdings erfüllt der E-Postbrief die
Anforderungen des Signaturgesetzes nicht. Die mit ihm übermittelten Schriftstücke halten daher gemäß § 126, 126a BGB bestehende
Formerfordernisse nicht ein. Der E-Postbrief kann dem Empfänger auch wie ein herkömmlicher Brief übermittelt werden.
Der Versender eines E-Postbriefes muss bei der Antragsgegnerin registriert sein. Soll der Brief - was seine Hauptfunktion darstellen
dürfte - über das Internet versendet und nicht dem Empfänger auf herkömmliche Weise zugestellt werden, so muss auch der Empfänger bei
der Antragsgegnerin registriert sein. Zudem verwendet die Antragsgegnerin, um die Sicherstellung der Identität des Absenders zu
erhöhen, ein TAN-Verfahren, das über das Handy abgewickelt wird. Der Versender muss daher über ein an ein Mobilfunknetz
angeschlossenes Handy verfügen.
Die Antragstellerin, die demnächst ebenfalls einen derartigen elektronischen Brief anbieten will und dies bereits bewirbt,
beanstandet drei Werbeaussagen der Antragsgegnerin für den E-Postbrief als irreführend. Das Landgericht ha…
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