OLG Köln: Irreführende Werbung für Buch-Bildband mit “wieder erhältlich”, wenn Neuauflage nicht mit Original übereinstimmt

OLG Köln, Urteil vom 11.06.2010, Az. 6 U 23/10 § 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Buch(bild)bandes u.a. mit der Wendung “wieder erhältlich” irreführend ist, wenn die Neuauflage sich wesentlich vom früheren Original unterscheidet. Vorliegend wurde ein Bildband neuaufgelegt, dessen Originalauflage mehrere Rekorde gebrochen hatte, z.B. hinsichtlich des Gewichtes und des Preises. In der von der Antragsgegnerin beworbenen Neuauflage waren allerdings insgesamt 74 Bilder durch andere ersetzt worden. Die Bewerbung mit u.a. “wieder erhältlich”, “neue Ausgabe” oder “ist wieder da” sei jedoch geeignet, die Fehlvorstellung beim Publikum hervorzurufen, dass es sich um eine inhaltlich identische Ausgabe (nur in verkleinerter Form) handele. Dadurch werde eine Kaufentscheidung in erheblicher Weise beeinflusst, so dass die Werbung zu untersagen war. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 14.01.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 664/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.11.2009 - 31 O 664/09 - wird bestätigt, soweit die Antragsgegnerin es danach (zu Nr. 2 des Tenors) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat,

ein Buch mit Werken des Fotokünstlers Helmut Newton, das inhaltlich nicht mit dem unter ISBN 978-3-8228-6394-7 erfassten Buch identisch ist, mit den Hinweisen

- “neue Ausgabe (des SUMO)”

und/oder

- “Die Wiederauferstehung des teuersten Buchs des 20. Jahrhunderts”

und/oder

- “wieder erhältlich”

und/oder

- “Diese Ausgabe zum 10. Geburtstag des SUMO hat dieselbe DNA wie die Rekorde brechende limitierte Originalversion”

und/oder

- “Helmut Newton wäre sicher hoch erfreut darüber, dass SUMO jetzt, ein Jahrzehnt nach seiner Erstver-öffentlichung, in einem Format herausgegeben wird, das eine demokratischere Verbreitung ermöglicht”

und/oder

- “SUMO ist wieder da!”

anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben,

wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

Bilder/Grafiken nur in Originalentscheidung vorhanden.

2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

II. Von den…

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Themen: Köln , Buch , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Wettbewerbswidrig , Original , Werbung , Irreführend , Erhältlich
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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