OLG Köln – Internetdomain „fc-bayern.es“ stellt Namensrechtsverletzung des FC Bayern München dar
Nachdem es die deutschen Nationalspieler erst im Halbfinale der Weltmeisterschaft 2010 auf dem mit den Spaniern zu tun bekommen haben, musste sich die FC Bayern München AG
bereits im Vorfeld der WM auf dem Rechtsweg mit den Spaniern auseinandersetzen. So hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einer
Entscheidung von Ende April (Urt. v. 30.04.2010 – Az.: 6 U 208/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die spanische Domain
„fc-bayern.es“ das des bekannten
Fußball-Bundesligisten verletzen kann.
Im konkreten Fall hatte der Beklagte die Internet-Domain „fc-bayern“ mit der Top-Level-Domain „.es“ registriert und betrieb dahinter
einen spanischen Fanclub zum FCB. Die Klägerin, die FC Bayern München AG, sah darin eine Verletzung ihrer Namensrechte, da sie ihrer
Ansicht nach an dem Begriff „FC Bayern“ Namensschutz genießen. Ein durchschnittlicher Internetuser würde erwarten, hinter der von dem
Beklagten registrierten Domain die Webseite des FC Bayern München vorzufinden. Daher beschritten die Münchner den Rechtsweg.
Die Richter des OLG Köln gaben dem klagenden Münchner Fußballverein Recht. Die Kurzform „FC Bayern“ genieße namensrechtlichen Schutz
gemäß § 12 BGB und sei eindeutig der Klägerin zuordenbar. Eine andere Wertung für diese ergebe sich auch nicht aus der konkret vorliegenden
Situation, dass eine Domain mit spanischer Top-Level-Domain („.es“) registriert wurde, auch wenn der Fußballclub in Spanien vor allem
unter dem Namen „Bayern de Munich“ oder einfach „Bayern“ Bekanntheit erfahre. Nach Ansicht der Kölner Richter könne es nicht
entscheidend sein, ob ein spanischer Fußballfan die Bezeichnung „FC Bayern“ kenne, sondern ob derjenige, der die Webseite im Internet
aufrufe sich in der Annahme befinde, die Webseite werde vom Kläger selbst betrieben.
Da vorliegend der Verkehr sich gerade in der Annahme befinde, die Webseite stamme von der FC Bayern München AG selbst, habe diese als
Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der die Webseite des Beklagten aufruft, gerade nicht davon ausgeht, es sei
eine offizielle Homepage der Klägerin für den spanischen Raum.
Fazit: Nach Ansicht des OLG Köln erfährt der bloße Namensbestandteil „FC Bayern“ namensrechtlichen Schutz, so dass der Verkehr
vorliegend davon ausgeht, eine Webseite des FC Bayern München vorzufinden und nicht …
» Vollständiger Artikel