OLG Köln – Internetdomain „fc-bayern.es“ stellt Namensrechtsverletzung des FC Bayern München dar

Nachdem es die deutschen Nationalspieler erst im Halbfinale der Weltmeisterschaft 2010 auf dem Spielfeld mit den Spaniern zu tun bekommen haben, musste sich die FC Bayern München AG bereits im Vorfeld der WM auf dem Rechtsweg mit den Spaniern auseinandersetzen. So hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung von Ende April (Urt. v. 30.04.2010 – Az.: 6 U 208/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die spanische Domain „fc-bayern.es“ das Namensrecht des bekannten Fußball-Bundesligisten verletzen kann.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte die Internet-Domain „fc-bayern“ mit der Top-Level-Domain „.es“ registriert und betrieb dahinter einen spanischen Fanclub zum FCB. Die Klägerin, die FC Bayern München AG, sah darin eine Verletzung ihrer Namensrechte, da sie ihrer Ansicht nach an dem Begriff „FC Bayern“ Namensschutz genießen. Ein durchschnittlicher Internetuser würde erwarten, hinter der von dem Beklagten registrierten Domain die Webseite des FC Bayern München vorzufinden. Daher beschritten die Münchner den Rechtsweg.

Die Richter des OLG Köln gaben dem klagenden Münchner Fußballverein Recht. Die Kurzform „FC Bayern“ genieße namensrechtlichen Schutz gemäß § 12 BGB und sei eindeutig der Klägerin zuordenbar. Eine andere Wertung für diese Zuordnungsverwirrung ergebe sich auch nicht aus der konkret vorliegenden Situation, dass eine Domain mit spanischer Top-Level-Domain („.es“) registriert wurde, auch wenn der Fußballclub in Spanien vor allem unter dem Namen „Bayern de Munich“ oder einfach „Bayern“ Bekanntheit erfahre. Nach Ansicht der Kölner Richter könne es nicht entscheidend sein, ob ein spanischer Fußballfan die Bezeichnung „FC Bayern“ kenne, sondern ob derjenige, der die Webseite im Internet aufrufe sich in der Annahme befinde, die Webseite werde vom Kläger selbst betrieben.

Da vorliegend der Verkehr sich gerade in der Annahme befinde, die Webseite stamme von der FC Bayern München AG selbst, habe diese als Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der die Webseite des Beklagten aufruft, gerade nicht davon ausgeht, es sei eine offizielle Homepage der Klägerin für den spanischen Raum.

Fazit: Nach Ansicht des OLG Köln erfährt der bloße Namensbestandteil „FC Bayern“ namensrechtlichen Schutz, so dass der Verkehr vorliegend davon ausgeht, eine Webseite des FC Bayern München vorzufinden und nicht …

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Themen: WM , Spielfeld , Top Level Domain , Top-level-domain , Zuordnungsverwirrung , FC Bayern München
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 29. Juli 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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