OLG Köln: Familien-Stasi schützt Musikindustrie
LawBlog | 8. Januar 2010 — Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Filesharing-Prozess eine Frau aus Oberbayern verurteilt, 2.380,00 Euro Abmahnkosten neb…
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09 § 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Köln hat ausweislich einer eigenen Pressemitteilung vom 07.10.2010 eine Frau aus Oberbayern zu einer Zahlung von 2.380,00 EUR Abmahnkosten nebst Zinsen an vier deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen, nachdem über ihren Internetanschluss 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden waren. Die Frau hatte sich zu der Frage, wer aus ihrer Familie die Musikdateien zum Download bereitgehalten hatte, nicht geäußert, was ihr das Oberlandesgericht entgegenhielt. Bei vielen Filesharing-Clients (Software) enthält das jeweilige Programm bei einer Teilnahme am Filesharing-Netzwerk bereits die Voreinstellung, dass Musikdateien von dem teilnehmenden Rechner automatisch zum Download bereitgehalten werden (sog. Upload). Diese Voreinstellung müsste ein Filesharer deaktivieren, was ihn jedoch in den meisten Fällen zugleich von der Möglichkeit des Downloads von Musikdateien in der Filesharer-Gemeinde “ausschließt”.
Zitat der Pressemitteilung (JavaScript-Link: PM): “Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe “The Who”. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP‑Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die ……
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.
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