OLG Köln: Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Regalsystems?

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 6 U 152/10§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 9 UWG; § 242 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass in dem Nachbau eines Regalsystems eine unlautere Nachahmung liegen kann. Werde das System der Klägerin nahezu identisch nachgebaut, sei auch unerheblich, dass bei näherer Betrachtung sich bei der Nachahmung Einprägungen des Firmenkennzeichens der Beklagten finden. Der Kunde neige bei einem solchen Sysem dazu, die Gesamtheit wahrzunehmen und nicht auf eventuell angebrachte Kennzeichen zur betrieblichen Herkunft zu achten. Schließlich hätte die Täuschung über die betriebliche Herkunft des Nachbaus auch durch verschiedenen Maßnahmen vermieden werden können, so dass die Unlauterkeit zu bejahen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den folgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

Abb.

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2. der Klägerin über den Umfang der zu Nr. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Nr. I.1 genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich ihrer Angaben zu Nr. 2 lit. a und b sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Nr. I.1 bezeichneten Han…

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Themen: Köln , Kennzeichen , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Abb , 242 Bgb , Unlauter , Nachahmung , Rufausbeutung , Geschmacksmusterr , Wettbewerbliche Eigenart , Betriebliche Herkunft , Regalsystem
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 16. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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Vermeidbare Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Regalsystems

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