OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung, wenn illegales Filesharing über 2 Jahre nach Erstveröffentlichung erfolgt

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 6 W 121/11 § 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass im Rahmen der Auskunftserstattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG von dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung regelmäßig nur dann auszugehen ist, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Diese Voraussetzung sei vorliegend bei weitem nicht erfüllt: Die Antragstellerin rüge eine Rechtsverletzung, die im April 2011 und damit 25 Monate nach der Erstveröffentlichung des Werkes im März 2009 erfolgt sein solle. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

… 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 237 O 80/11 - vom 19.05.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin hat beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift (u.a.) derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage Ast 1 zu ihrem Antrag im Hinblick auf das Werk „Walking On A Dream” der Künstlergruppe „Empire of the Sun” aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 2xx - 2xx zu den in der Anlage aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren. Diesen Antrag hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Diese ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Nach der der Antragstellerin bekannten, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG von dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist indes bei weitem nicht erfüllt: Die Antragstellerin rügt eine Rechtsverletzung, die im April 2011 und damit 25 Monate nach der Erstveröffentlichung des Werkes im März 2009 erfolgt sein soll.

Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der erwähnten Frist von sechs Monaten von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen sein kann. Dies setzt jedoch besondere Umstände voraus, die die Antragstellerin schon erstinstanzlich, aber auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen hat und die auch sonst nicht ersichtlich sind.

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Titel „We are the People” auf dem in Rede stehenden Album „Walking On A Dream” sich in der Woche der Antragstellung auf Platz 39 der Single-Charts in Deutschland befunden hat.…

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Themen: Abmahnung , Urheberrechtsverletzung , Köln , Beschluss , Gewerbliches Ausmaß , Tauschbörse , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , P2p , Ast , Download , Filesharing News+recht , Beim Download Erwischt
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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