OLG Köln: "Gewerbliches Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG - Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase öffentlich angeboten wird. Die Bes

1. Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase öffentlich (hier: über eine Internettauschbörse) angeboten wird (so bereits: OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323). 2. Ein "gewerbliches Ausmaß" kann auch bei einem rein privaten Handeln erreicht werden. Entscheidend, aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. 3. Derjenige, der ein Musikalbum in einer Internettauschbörse zum Download für die Öffentlichkeit bereithält, begibt sich der Möglichkeit, die weitere Verbreitung der betreffenden Datei zu kontrollieren und Einfluss auf den, dem Rechtsinhaber entstehenden, Schaden zu nehmen. Dies entspricht einem Ausmaß, was der widerrechtlichen gewerblichen Nutzung fremder Rechte entspricht. 4. Soweit im Fall eines Musikalbums für die Beurteilung der "Schwere der Rechtsverletzung" i.S.v. § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG (auch) maßgeblich ist, ob sich dies noch in der relevanten Verwertungsphase bzw. "relevanten Verkau…

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Erschienen 13. März 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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