OLG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das Einstellen eines Films in eine Internettauschbörse:
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Das OLG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer sogenannten
(sog.
Filesharing) nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann. Soweit es
nach den Umständen auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen im Zweifel nach sechs Monaten
nach dem Vertriebsstart des über DVD.
Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers
verpflichtet wird, die hinter der von ihm auf der jeweiligen Tauschbörsen ermittelten IP-Adresse stehenden Adressdaten des
Anschlussinhabers herauszugeben. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist jedoch u. a., dass die behauptete Rechtsverletzung in einem
gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat.
Den in dem Auskunftsverfahren von dem Rechteinhaber des auf der Internettauschbörse vermeintlich hochgeladenen Films gestellten
Antrag lehnte das OLG Köln ab, da die relevante Auswertungsphase des Film, der über die Tauschbörse in das Internet eingestellt
worden war, nach Ansicht des Gerichts bereits ausgelaufen war. Grundsätzlich könne zwar das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich
geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse auch eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß darstellen, da der
Rechtsverletzer es nicht mehr in der Hand habe, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt werde. Der Gesetzgeber habe jedoch
bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die
Rechte des Urhebers als ausreichend angesehen. Damit sei sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die
verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten, insbesondere das Fernmeldegeheimnis durch die Erteilung der Auskunft gewahrt
sei.
Von einer besonders schweren Rechtsverletzung sei auszugehen, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten
Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Hinreichend umfangreich sei die Datei dann, wenn ein gesamtes Musikalbum oder
ein Film angeboten werde. Unerheblich sei dabei, ob der Verletzte Rechte an dem gesamten Musikalbum habe oder nur an einem einzelnen
Titel. Denn es genüge, wenn eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliege; nicht erforderlich sei es dagegen, dass der
Antragsteller…
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