OLG Köln: Geringe Schriftgröße allein begründet keine irreführende Werbung

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngV

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Zeitungsanzeige nicht allein deshalb als irreführende Werbung wettbewerbswidrig ist, weil Erläuterungen zum beworbenen Preis in einer kleinen Schriftgröße (5,5 Pt.) gehalten sind. Seien die Angaben trotz der kleinen Größe auf Grund von Kontrast, Schärfe etc. (noch) gut lesbar, sei eine Irreführung nicht allein wegen des Kleingedruckten gegeben. Träten weitere Faktoren hinzu (Kontrastärme, Unschärfe, geringer Zeilenabstand etc.), könnten diese jedoch eine Irreführung des Werbeadressaten begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.03.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 116/10 - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten Deutsche Telekom AG, die allein der Kläger zu tragen hat, werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ihr Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der klagende Verbraucherschutzverein nimmt (nach Parteiwechsel) die (jetzige) Beklagte wegen einer am 15.07.2010 in der Tageszeitung „Mannheimer Morgen” erschienenen Werbeanzeige (Anlage K 2) in Anspruch, die er wegen fehlender Lesbarkeit der in zwei Fußnoten erläuterten Angebots­be­din­gungen beanstandet, was bereits vor Drucklegung erkennbar gewesen sein müsse. In seiner Klageschrift vom 30.09.2010 hat er die Werbung als irreführend bezeichnet und ausgeführt, dass die Kopie einer Anzeige mit anderer grafischer Darstellung, die der Antwort auf seine Abmahnung beigefügt war, mit der hier streitgegenständlichen nichts zu tun habe und nicht darauf eingegangen werden müsse, ob dort die Schrifttype besser lesbar erscheine.

Er hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für eine Doppel-Flatrate mit einem Sofortpaket „Call & Surf Comfort” zu werben…

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Themen: Köln , Deutsche Telekom , Zeitung , Uwg , Bonn , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Deutsche Telekom AG , Werbung , Irreführend , Anzeige , Schriftgröße , Klarheit

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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