Kreditlinie begründet Gerichtsbarkeit
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OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 54/11 § 14 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass sich der Gerichtsstand bei Verletzungen, die dem UWG unterfallen, nach dem Ort der begangenen Verletzung(en) richtet. Auch wenn die drohende Wiederholung der Verletzung anderenorts, oder wie hier im ganzen Bundesgebiet drohe, sei dies für den Gerichtsstand unerheblich. Dieser richte sich allein nach der bereits begangenen Handlung. Das gelte auch dann, wenn der Verletzer bundesweit tätig sei und die Verletzungshandlung, auf die sich der Kläger stütze, möglicherweise nur zufällig gerade an dem Ort der Verletzungshandlung vorgenommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.3.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 101/10 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung
A.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der E. AG. Sie firmierte in der Vergangenheit als „U. Deutschland GmbH” und hat zum 01.04.2010 in die oben rubrizierte Bezeichnung umfirmiert. Zum selben Zeitpunkt hat sie von der E. AG auch die Festnetzsparte übernommen.
Die Beklagte vermittelt u.a. Telefongespräche im Festnetz und bietet ihren Kunden Preselection-Verträge an, auf Grund derer der Telefonkunde seinen Anschluss bei der Klägerin behält, seine Telefonate aber nicht (mehr) über die Klägerin, sondern über sie führt. Die Beklagte übermittelt die mit ihren Kunden getroffenen Preselection-Vereinbarungen an die Klägerin nicht selbst, sondern bedient sich dafür der Dienste der „D. GmbH” (im Folgenden „D. GmbH”).
Die Klägerin hat mit ihren privaten Wettbewerbern Vereinbarungen getroffen, wonach diese für die Übermittlung neuer Preselection-Verträge mit abgeworbenen Kunden eine bestimmte elektronische Schnittstelle zu verwenden haben. Eine derartige Vereinbarung hat sie auch mit der D. GmbH als „Vereinbarung über die Haftungsfreistellung bei der elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten” geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 (= Bl. 38 ff) vorgelegten Text verwiesen. Nach dieser Vereinbarung ist die D. GmbH gehalten, grundsätzlich diese Schnittstelle zu benutzen. Eine Übermittlung per Fax…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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