OLG Köln: Gehilfenhaftung einer Internet-Auktionsplattform - Ist dem Geschäftsmodell einer Internet-Auktionsplattform die Verwirklichung von Rechtsverstößen immanent muss deren Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter unter dem Gesichtspunkt de

1. Mit der Veräußerung eines Werkes räumt der Schöpfer dem Erwerber grundsätzlich kein Nutzungsrecht ein (hier: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG). 2. Nach § 58 Abs. 1 UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste durch den Veranstalter zulässig, soweit diese zur Förderung der Veranstaltung (Werbung) erforderlich ist. Im Fall einer Internetauktion für Kunstwerke deckt diese Regelung zumindest das Einstellen der Abbildung eines Werkes (hier: einer Zeichnung) in das Internet bis zum Erwerb durch Dritte. 3. § 58 Abs. 1 UrhG berechtigt den Betreiber einer Internet-Auktionsplattform auf der Kunstwerke "versteigert" werden können nicht, Abbildungen von geschützten Werken (an den der Plattformbetreiber Rechte nach § 19a UrhG für sich nicht beanspruchen kann) nach Auktionsende länger als eine Woche im Netz zu belassen. 4. Ist dem Geschäftsmodell einer Internet-Auktionsplattform die Verwirklichung von Rechtsverstößen immanent muss deren Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung einstehen (hier: Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Schöpfer der Kunstwerke gemäß § 19a UrhG, weil den Veräußerern der Werke - die in der Regel nicht Rechteinhaber sind - gestattet wird, Abbildungen der Werke länger als eine Woche im Netz zu belassen). 5. Eine solche Fallkonstellation unterscheidet sich von denjenigen, die den Entscheidungen "Internetversteigerung I" (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 = ), "Internetversteigerung II" (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az…

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Themen: Regelung , Einstellen

Erschienen 13. November 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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