OLG Köln: Gegenstandswert im Verfahren über richterliche Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG - Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen.

1. Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen. Insbesondere bemisst sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens nicht nach den vom Antragssteller als Festgebühren gem. § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragenden Gerichtskosten. 2. Bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich um ein Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch, durch den wiederum (urheber- und zivilrechtliche) Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden. Insoweit kann der Wert dieses Verfahrens höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der Durchsetzung seiner Hauptansprüche ausmachen. 3. Der Gegenstandswert des Antragsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ist (im Fall von Urheberrechtsverletzung über P2P-Filsharing-Netzwerken u.ä.) nicht von der Anzahl der IP-Adressen abhängig auf die sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Der Verfahrensgegenstand und seine Bewertung knüpfen an das jeweilige Werk an. Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzu…

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Erschienen 31. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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