OLG Köln: Gegenstandswert bei Fotoklau jetzt nur noch 3.000 €

Das OLG Köln hat in einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Gegenstandwert bei urheberrechtsrelevanten Formen der unerlaubten Internetnutzung von Lichtbildern durch Private und “Kleingewerbetreibende” nach § 72 UhrG bei 3.000 € liegt.

Der frühere eher hohe Streitwert von 6.000 € war unter anderem mit einem generalpräventiven Gedanken begründet worden, Leute allgemein von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten.

Je häufiger eine Rechtsverletzung begangen wird, desto weniger Bedeutung kommt ihr zu

Die Abkehr dieser Rechtsprechung wird nun in dem sehr kurzen Beschluss damit begründet, dass die Nutzung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz in breiten Bevölkerungskreisen in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen habe. Das heißt: Weil jetzt noch mehr Leute im Internet wissen, wie man Fotos “klaut” und dies auch rege tun, sollen die erwischten Täter nun billiger davonkommen.

Das ist in etwa so, als würde man deswegen, weil immer mehr Fahrräder geklaut werden und jeder Bolzenschneider frei kaufen kann, die Mindeststrafe für Diebstahl absenken.

Während es verständlich ist, dass das Gericht oft schuldlos handelnde Private entlasten will, hat es unseres Erachtens die Möglichkeit nicht genutzt, sich vom sachfremden Argument der Generalprävention, mit dem die Streitwerte jahrelang hochgehalten wurden, eindeutig zu distanzieren und die entsprechende Rechtsprechung vollständig aufzugeben, sondern hat ein weiteres fragwürdiges Argument hinzugefügt: Je häufiger eine Rechtsverletzung begangen wird, desto weniger Bedeutung kommt ihr zu. Eine solche Auffassung ist bestenfalls als unkonventionell zu bezeichnen. Es wäre ehrlicher gewesen, einfach zuzugeben, dass man das Lichtbild-Leistugnsschutzrecht für antiquiert und überholt hält und es deswegen faktisch immer weiter entwerten möchte, ohne es ganz abzuschaffen, um den Volkszorn zu beruhigen.

Auf unsere Nachfrage hin hat das OLG den Beschluss für alle ins Internet gestellt.

Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 € ist damit nunmehr das Amtsgericht sachlich zuständig für Unterlassungsklagen und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Für die Amtsrichter ergeben sich dadurch spannende neue Betätigungsfelder.

Die Gründe des Beschlusses des OLG Köln, Az. 6 W 256/11, vom 22.11.2011 im Volltext:

“Die Antragstellerin, die 2009 über ihren Onlineshop unter der Domain b.de sowie auf der Handelsplattform ebay einen Jahresumsatz von etwa 450.000 € erzielte und unter anderem mit Kunststoffbällen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen handelt, nimmt die Antragsgegnerin wegen ungenehmigter Verwendung eines auf jenen Internetseiten zugänglichen, von der Antragstellerin selbst angefertigen Lichtbildes auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbild im September 2011 in ein eigene…

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Themen: Streitwert , Urhg , Lichtbild , Fotonutzung
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.lbr-law.de.

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