“Full-Metall-Jacket”
Handakte WebLAWg | 14. Mai 2007 — Jedenfalls nach Ablauf des Lizenzvertrages darf die ehemals zur Nutzung lizenzierte Bezeichnung (hier: für bestimmte Geschosse …
1. Jedenfalls nach Ablauf des Lizenzvertrages darf die ehemals zur Nutzung lizenzierte Bezeichnung (hier: für bestimmte Geschosse für Jagdmundition eingetragene Wortmarken) nicht mehr ohne weiteres - auch nicht nur während einer Übergangszeit oder mit einem Zusatz wie etwa "früher: ... " - genutzt werden. Denn durch hierdurch wird der Lizenzgeber / Kennzeichenrechtsinhaber in der Auswertung der Bezeichnung für seine eigenen Zwecke empfindlich beeinträchtigt (vgl. auch BGB GRUR 63, 485 ff., 487 - Mickey-Mouse-Organgen). <br><br> 2. Die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise der Lizenznehmer in der Übergangsphase vor Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt ist, die Abnehmer unter Nennung der (noch) lizenzierten Marken auf den bevorstehenden Wechsel der rechtlichen Verhältnisse und insbesondere darauf hinzuweisen, dass er künftig trotz des Ablaufs des Lizenzvertrages die Produkte weiter vertreiben wird, hat eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorauszugehen. <br><br> 3. Ein Lizenznehmer mag zwar grundsätzlich berechtigt sein, seine Abnehmer auf einen bevorstehenden Namenswechsel der lizenzierten Bezeichnung hinzuweisen. Ein solcher Hinweis darf aber nur in sachlicher, nicht werblich anpreisender Form und nur ohne die Belange des Lizenzgebers mehr als notwe…
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