OLG Köln: Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung - Zur AGB-Kontrolle einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung
am 16.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Eine einfache Unterwerfungserklärung nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist
regelmäßig dahin zu verstehen, dass das gesetzliche Leitbild – Verschuldenserfordernis –
als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Soweit der Vertragsstrafentext
auf einer vorformulierten Standardbedingung beruht, die der Unterlassungsgläubiger regelmäßig einsetzt und
die die Vertragsstrafe für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung anfallen lässt, ohne ausdrücklich ein
verschulden zu verlangen ist eine solche Erklärung nicht nach § 307 BGB unwirksam.
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2. Dies gilt jedenfalls, soweit die betreffende Formulierung dem Wortlaut der §§ 339 Satz 2 BGB, 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt,
da nach beiden Bestimmungen - unabhängig vom Wortlaut - ein Verschulden für
die Verwirkung von Vertragsstrafe und Ordnungsgeld vorausgesetzt wird.
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3. Ein Vertriebshändler und Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist unmittelbar für einen
Verstoß des Herstellers (hier: der vertriebenen Produkte) gegen die abgegeben Unterwerfungserklärung verantwortlich,
wenn die betreffende Werbemaßnahme einerseits - teilweise - auch …
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