OLG Köln: Zur Frage, was ein Rechtsanwalt auf seiner Website über Abmahn-Kanzleien behaupten darf

OLG Köln, Urteil vom 08.10.2010, Az. 6 U 88/10 §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 43b BRAO; Art. 5 Abs. 1 GG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei / ein Rechtsanwalt über bestimmte, auch negative Details über sog. Abmahnkanzleien berichten darf, wenn dies vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt und die Berichterstattung wahr ist. Dabei zieht der Senat feine Grenzen, wie der nachfolgende Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen zeigt (Zitat). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

“Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

1.) Soweit sich die Berufung gegen das Verbot der Äußerung zu a) (”Da in Urheberrechtsangelegenheiten in der Regel horrende Streitwerte zugrunde gelegt werden, handelt es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft“) richtet, ist sie begründet. Insofern steht dem Antragsteller ein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 7 UWG oder §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm. § 43b BRAO nicht zu.

Die angegriffene Äußerung steht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser Schutz besteht allerdings nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenzen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen, die ihrerseits wiederum im Lichte der Verfassung, also so auszulegen sind, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte zur Geltung kommen. Gleichwohl führt § 4 Nr. 7 UWG dazu, dass Äußerungen in Bezug auf einen Mitbewerber verboten sein können, die außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses erlaubt sind (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 Rdn. 7.18).

Unzulässig sind daher nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Wettbewerber, sondern auch solche Meinungsäußerungen, die einen Wettbewerber ohne sachlichen Grund pauschal abwerten. Zwar ist jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der bei Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG erforderlichen Abwägung ist aber zu berücksichtigen, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung als Mittel geistiger Auseinandersetzung. Ist eine Äußerung über einen Mitbewerber ohne sachlichen Bezug und ermöglicht dem Leser ein sachbezogenes Urteil nicht, muss der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG daher hinter dem Schutz eines lauteren Wettbewerbs zurückstehen (vgl. BGH GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken- Restquoten). Zulässig ist auch auf einem hinreichenden Anlass beruhende Kritik, die sich im Rahmen des sachlich Gebotenen hält (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 7.21).

Keine anderen Maßstäbe gelten auch im Hinblick auf § 43b BRAO. Dieser ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass werbende Aussagen von Rechtsanwälten nur insoweit verboten sind, wie dies aus Gründen des Gemeinwohls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfe…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.

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