OLG Köln – Foto-Einstellung bei Facebook stellt konkludente Einwilligung für Personensuchmaschine dar
Sucht man bei nach bestimmten Personennamen, so erhält
man in der Regel auch Ergebnisse von sogenannten Personensuchmaschinen. Diese sammeln von den verschiedensten sozialen Netzwerken und
Webseiten Informationen über die jeweilige Person zusammen.
Daneben wird auch von allen Namensträgern versucht, entsprechende Fotos aufzufinden, die dann das jeweilige Suchergebnis ergänzen.
Wie das OLG Köln in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09) urteilte, liegt bereits
im Einstellen von Fotos bei und ähnlichen
sozialen Netzwerken eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung auf derartigen Personensuchmaschinen.
Eine Einwilligung in die Verwendung auf Yasni, 123people.de & Co. nahm das Oberlandesgericht dann an, wenn entsprechende Fotos
bei Facebook ungeschützt eingestellt werden. Dabei handelte es sich bei der Entscheidung des OLG Köln um eine Berufungsentscheidung
gegen das erstinstanzliche Urteil vor dem Köln (Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 28 O 662/08). Nachdem der Kläger ein Bild von sich auf
Facebook hochgeladen und für die Allgemeinheit freigegeben hatte, wurde es auch von der beklagten Personen-Suchmaschine 123people.de
erfasst und mittels embedded link eingebunden. Darin sah der Kläger eine unzulässige Verwendung und begehrte Unterlassung.
Während die Vorinstanz eine Fotoveröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen noch als unzulässig erachtete, da es neben der
urheberrechtlichen Problematik von der Vergabe von Nutzungsrechten auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sah,
geht die Berufungsinstanz nun von keinem Verstoß aus. Vielmehr sahen sie im Hochladen in das Nutzerprofil auf die
Social-Media-Plattform und der Freigabe des Bildes für die Öffentlichkeit die konkludente Einwilligung, dass nicht nur Facebook
selbst, sondern auch beliebige Dritte wie z.B. die Personensuchmaschine entsprechende Bildnisse verwenden dürfen.
Das Einstellen eines Fotos stelle damit eine generelle Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien dar, nicht zuletzt weil dies
der Nutzer durch sein Einverständnis mit den AGB von Facebook erkläre. Etwas andere müsse nur dann gelten, wenn der Nutzer seine
Daten gerade für Dritte sperre. Da dies der Kläger vorliegend nicht getan habe, sei eine entsprechende Verwendung durch eine
Personensuchmaschine gem. dem OLG Köln zulässig gewesen.
Fazit: Die Entscheidung ist…
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