OLG Köln – Foto-Einstellung bei Facebook stellt konkludente Einwilligung für Personensuchmaschine dar

Sucht man bei Google nach bestimmten Personennamen, so erhält man in der Regel auch Ergebnisse von sogenannten Personensuchmaschinen. Diese sammeln von den verschiedensten sozialen Netzwerken und Webseiten Informationen über die jeweilige Person zusammen.

Daneben wird auch von allen Namensträgern versucht, entsprechende Fotos aufzufinden, die dann das jeweilige Suchergebnis ergänzen. Wie das OLG Köln in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09) urteilte, liegt bereits im Einstellen von Fotos bei Facebook und ähnlichen sozialen Netzwerken eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung auf derartigen Personensuchmaschinen.

Eine Einwilligung in die Verwendung auf Yasni, 123people.de & Co. nahm das Oberlandesgericht dann an, wenn entsprechende Fotos bei Facebook ungeschützt eingestellt werden. Dabei handelte es sich bei der Entscheidung des OLG Köln um eine Berufungsentscheidung gegen das erstinstanzliche Urteil vor dem Landgericht Köln (Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 28 O 662/08). Nachdem der Kläger ein Bild von sich auf Facebook hochgeladen und für die Allgemeinheit freigegeben hatte, wurde es auch von der beklagten Personen-Suchmaschine 123people.de erfasst und mittels embedded link eingebunden. Darin sah der Kläger eine unzulässige Verwendung und begehrte Unterlassung.

Während die Vorinstanz eine Fotoveröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen noch als unzulässig erachtete, da es neben der urheberrechtlichen Problematik von der Vergabe von Nutzungsrechten auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sah, geht die Berufungsinstanz nun von keinem Verstoß aus. Vielmehr sahen sie im Hochladen in das Nutzerprofil auf die Social-Media-Plattform und der Freigabe des Bildes für die Öffentlichkeit die konkludente Einwilligung, dass nicht nur Facebook selbst, sondern auch beliebige Dritte wie z.B. die Personensuchmaschine entsprechende Bildnisse verwenden dürfen.

Das Einstellen eines Fotos stelle damit eine generelle Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien dar, nicht zuletzt weil dies der Nutzer durch sein Einverständnis mit den AGB von Facebook erkläre. Etwas andere müsse nur dann gelten, wenn der Nutzer seine Daten gerade für Dritte sperre. Da dies der Kläger vorliegend nicht getan habe, sei eine entsprechende Verwendung durch eine Personensuchmaschine gem. dem OLG Köln zulässig gewesen.

Fazit: Die Entscheidung ist…

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Themen: Google , Landgericht , Online-recht , Allgemeines Persönlichkeitsrecht , Facebook , Yasni

Erschienen 19. März 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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