OLG Köln: Im Forum darf unter Verweis auf Presseartikel kräftig kritisiert werden / Keine Verpflichtung zur Überprüfung des Wahrheitsgehalt des Presseartikels

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11 § 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass harsche Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel erlaubt ist, selbst wenn hierbei die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird. Der Presse obliegte zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen dürfe eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstelle. Dagegen sei es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er sei insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Würde man dem gleichwohl auch insoweit, nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreifte und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen ziehe, dürfe vielmehr erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2011 durch … beschlossen:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend zur Erledigung gebrachten Verfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den in erster Instanz angefallenen. Gerichtskosten haben die Verfügungskläger jeweils 1/4, der Verfügungsbeklagte 1/2 zu tragen; die in der Berufung entstandenen Gerichtskosten werden den Verfügungsklägern mit jeweils 116, dem Verfügungsbeklagten mit 2/3 auferlegt. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, die Verfügungskläger tragen die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu jeweils 1/6. Von den in der Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungskläger hat der Verfügungsbeklagte jeweils 2/3 zu tragen, die Verfügungskläger tragen die außergerichtlichen Kosten ‘des Beklagten jeweils zu 1/6. Im Übrigen findet eine Erstattung der in beiden Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten …

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Themen: Presse , Urteil , Zitat , Köln , Beitrag , Forum , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Tatsachenbehauptung , Verweis , Bericht , Nürburgring , Laienprivileg , Pressezitat
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 9. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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