OLG Köln: Flatrate- und WLAN-Sharing-Geschäftsmodelle sind ein schmarotzender Zugriff und damit wettbwerbswidrig

OLG Köln Urteil vom 05.06.2009 6 U 223/08 Das OLG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass sogenannte WLAN-Sharing bzw. Flaterate-Sharing-Angebote wettbewerbswidrig sind. Im vorliegenden Fall verlangte ein Anbieter von Breitband-Internetzugängen Unterlassung von einem Beitreiber eines solchen Angbots. Das Geschäftsmodell der Beklagten sah so aus, dass sich die Kunden einer Gemeinschaft von Internetnutzern anschließen konnten. Alle Mitglieder teilen dabei ihren jeweils eigenen Breitband-Internetzugang mit denen der anderen registrierten Mitgliedern. In den Gründen heißt es "Jedenfalls droht nämlich eine Gefährdung des Wettbewerbs außer durch den "schmarotzenden" Zugriff auf die von Mitbewerbern mit eigenen erheblichen Kosten eingerichteten Internetzugänge auch deshalb, weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den Internetzugang grundsätzlich in Frage stellt. Denn weil eine Optimierung der "G E" – wie oben zu aa) dargestellt – zu einer fast ununterbr…

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Themen: Uwg , Wlan , Wettbewerbswidrig , Flatrate , Mitbewerber , Gemeinschaft , Ausnutzen , Flatrate-sharing , Schmarotzender Zugriff , Wlan-sharing
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Juli 2009 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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