OLG Köln: Filesharing - 3.000 EUR Streitwert für einzelnen Musiktitel
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11§ 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO Das OLG hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines
einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von
10.000,00 EUR entspreche nicht dem an der
Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen,
aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung:
Köln
Beschluss
1.) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 202/11 - vom
31.8.2011, durch den ihm die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung auferlegt worden sind, wird zurückgewiesen.
2.) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 202/11 - vom 31.8.2011,
durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.000 € festgesetzt worden ist, abgeändert und der Wert auf 3.000 € festgesetzt.
3.) Die Kosten des mit der vorstehenden Ziffer 1) entschiedenen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, aber nicht
begründet. Zu Recht hat die Kammer die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser bei streitigem Fortgang des
Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde führt zur Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 3.000 €.
I.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Titel „T.” von demjenigen Internetanschluss in die Tauschbörse eingestellt worden
ist, dem zur Tatzeit die in der Antragsschrift angegebene IP-Adresse zugewiesen war. Das ergibt sich aus den von dem Landgericht
zutreffend dargelegten Gründen aus den Ergebnissen der mit der Ermittlung betrauten F. GmbH & Co KG. Anhaltspunkte dafür, dass
die von jenem Unternehmen eingesetzte Software ePac nicht zuverlässig gearbeitet haben könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil wird die
Richtigkeit der Ergebnisse - auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an - dadurch bestätigt, dass die
Software zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils den Anschluss des Antragsgegners als denjenigen ermittelt hat, von dem aus Werke in die
Tauschbörse eingestellt worden sind. Die gegen dieses schwerwiegende Indiz im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände greifen
nicht durch: Es trifft zwar zu, dass d…
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