Kein Unterhalt - Keine Mitsorge
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Zahlt ein Antragsteller seit der Geburt eines gemeinsamen Kindes keinerlei Unterhaltszahlungen, so kann dies auch Bedeutung in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht haben.
1. SachverhaltDer Antragsteller hat einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes (geboren im Jahre 2005) gestellt. Die Parteien waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht hatte die Übertragung des Sorgerechts abgelehnt. Dagegen hat der Antragssteller Beschwerde eingelegt.
2. Rechtlicher HintergrundIm Jahr 2010 sah die Rechtslage in Deutschland so aus, dass verheiratete Mütter bei der Geburt des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht (§ 1626 a Abs. 2 BGB) hatten, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Durch die Entscheidung des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 03.12.2009 sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 bestand nunmehr die Möglichkeit, das Kindesväter das gemeinsame Sorgerecht einfordern. Dies sollte dann möglich sein, wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindeswohl widerspricht.
3. Beschluss des OLG Köln (Az.: 4 WF 184/11)Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet. Darüber hinaus habe er sich im Rahmen der Umgangskontakte nicht als zuverlässig erwiesen. Er habe nicht den Eindruck hinterlassen, sich verlässlich um sein Kind zu kümmern und für dieses Verantwortung zu tragen. Nach Auskunft des Jugendamtes habe der Antragsteller zuletzt Kontakt mit seinem Sohn gehabt, als dieser dreieinhalb Jahre alt war. Dieser Kontakt liege damit über zwei Jahre zurück. Zudem habe sich der Antragsteller beim Jugendamt trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht gemeldet. Zu einem Termin sei er nicht erschienen. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben kann. Hierzu führt das OLG wie folgt aus:
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Antragsteller seit der Geburt des Kindes bisher keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat, durchaus auch Bedeutung für die Beurteilung des Sorgerechts hat. Denn der Antragsteller, der 1985 geboren ist, hat keine Erklärung dazu abgegeben, warum er als junger Mann seit 2005, also über sechs Jahre nicht in der Lage gewesen sein soll, jedenfalls zeitweise eine Tätigkeit aufzunehmen und dementsprechend – zumindestens teilweise – Unterhalb für sein Kind zu leisten. Der Antragsteller hat hierzu nichts dargelegt; es ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, warum er seiner Unterhaltsverpflichtung, die vorrangig gegenüber sonstigen Zahlungsverpflichtu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Dezember 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.
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