OLG Köln: fc-bayern.es - Zur Namensrechtsverletzung und Zuordnungsverwirrung bei Registrierung und Verwendung eines geschützten Namens als Internetadresse unter einer ausländischen Top-Level-Domain.

. Der Namensschutz nach § 12 BGB kann ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de). 2. Aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte können Namensschutz genießen (hier bejaht für: "FC Bayern" als Abkürzung für "FC Bayern München AG"). 3. Bei einer rein namensmäßigen Verwendung eines fremden - geschützten - Namens im Rahmen einer Internetadresse (ohne weitere beschreibende Zusätze), sieht der Verkehr in dieser Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des betreffenden Internetauftritts (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de). Diese Verkehrserwartung gründet auf der Verwendung des Namens und besteht daher unabhängig von der jeweils folgenden Top-L…

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Themen: Bgb , Top Level Domain , Afilias , FC Bayern

Erschienen 31. Dezember 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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